Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Kosten für die Wartung des Trockners und der Waschmaschine stellen Betriebskosten dar, die Umlegung ist zulässig. Inwieweit eine Verrechnung mit den Benutzungsgebühren erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, wer diese Geräte betreibt, der Vermieter oder Dritte, sowie wer die Wartung und Reparatur vornahm, der Vermieter oder Dritte.
Die Reinigung überfluteter Kellerräume stellt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten dar. Jedoch kann der Mietvertrag eine Umlegung vorsehen.
Vielleicht könnten Sie mitteilen, ob der Mietvertrag eine entsprechende Regelung vorsah.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.
Beide Maschinen werden vom Vermieter betrieben und auch gewartet und repariert.
In meinem Mietvertrag steht nur im § 3 Mietzins, daß zzgl. zum Mietzins Abschlagszahlung auf Betriebskosten (in der jeweils geltenden Fassung) gem. Anlage 1 zu $ 27 Abs. 1 Zweite Verrechungsordnung zu leisten ist. Die Regelung irgendeiner Umlegung wird in keinem Paragrafen erwähnt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
meines Erachtens müssen die Kosten für die Wartung der Geräte mit den Einnahmen aus dem Betrieb der Geräte verrechnet werden.
Die Umlegung der Kosten für die Reinigung der Kellerräume ist rechtswidrig.
Ich rege insofern an, die Betriebskostenabrechnung von einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber