Mieternebenkostenabrechnung

24. August 2007 05:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:20
Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Abrechnung vom 01.08.2007 werden Gesamtnebenkosten für die Wohnanlage von insgesamt 4.140,41€ angeführt.
Darin enthalten sind Kosten, wie Überprüfung der Waschmaschine und Reparatur des Trockeners.

Für die Benutzung beider zahlen wir aber jeweils, ähnlich einem Zigarettenautomaten, Geld.

Außerdem wurden viele Keller nach dem Hochwasser im letzten Jahr gereinigt werden. Die Kosten wurden uns auch belastet.

Ist dem so richtig???

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen



24. August 2007 | 05:37

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Kosten für die Wartung des Trockners und der Waschmaschine stellen Betriebskosten dar, die Umlegung ist zulässig. Inwieweit eine Verrechnung mit den Benutzungsgebühren erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, wer diese Geräte betreibt, der Vermieter oder Dritte, sowie wer die Wartung und Reparatur vornahm, der Vermieter oder Dritte.

Die Reinigung überfluteter Kellerräume stellt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten dar. Jedoch kann der Mietvertrag eine Umlegung vorsehen.
Vielleicht könnten Sie mitteilen, ob der Mietvertrag eine entsprechende Regelung vorsah.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2007 | 06:59

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.

Beide Maschinen werden vom Vermieter betrieben und auch gewartet und repariert.

In meinem Mietvertrag steht nur im § 3 Mietzins, daß zzgl. zum Mietzins Abschlagszahlung auf Betriebskosten (in der jeweils geltenden Fassung) gem. Anlage 1 zu $ 27 Abs. 1 Zweite Verrechungsordnung zu leisten ist. Die Regelung irgendeiner Umlegung wird in keinem Paragrafen erwähnt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2007 | 22:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

meines Erachtens müssen die Kosten für die Wartung der Geräte mit den Einnahmen aus dem Betrieb der Geräte verrechnet werden.

Die Umlegung der Kosten für die Reinigung der Kellerräume ist rechtswidrig.

Ich rege insofern an, die Betriebskostenabrechnung von einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens überprüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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