23. Juni 2025
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21:07
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Diese Email -bzw- der Hinweis reicht nicht für eine wirksame Mieterhöhung aus.
1. Ist die E-Mail vom 20.06.2025 eine formgerechte Mieterhöhung?
Nein, die E-Mail vom 20.06.2025 stellt keine wirksame Mieterhöhung im Sinne des § 558 BGB dar. Gründe:
• Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB muss in Textform erfolgen (§ 558a Abs. 1 BGB), was durch E-Mail zwar theoretisch möglich wäre,
aber nur, wenn sie den gesetzlichen Mindestinhalt erfüllt (s. Punkt 2).
• Eine bloße Mitteilung, dass eine Erhöhung „erwartet" werde, ist kein Mieterhöhungsverlangen.
• Es fehlt eine klare Aufforderung zur Zustimmung, die gesetzlich erforderlich ist (§ 558a Abs. 1 BGB).
• Zudem wäre bei einer Erhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) ein Verweis auf den Vergleichsmietenspiegel oder Vergleichswohnungen notwendig.
2. Reicht als Begründung aus, dass die Miete seit Jahren unverändert ist?
Nein. Allein der Umstand, dass die Miete seit Jahren unverändert geblieben ist, rechtfertigt keine Erhöhung.
Die Begründung einer Mieterhöhung muss konkret und gesetzlich zulässig sein:
• Bei Mieterhöhung nach § 558 BGB ist erforderlich:
• Verweis auf Vergleichsmieten, Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen
• Formelle Aufforderung zur Zustimmung
• Einhaltung der Kappungsgrenze (max. 20 % in 3 Jahren; in manchen Städten 15 %)
• Sperrfrist: Mieterhöhung frühestens ein Jahr nach Einzug oder letzter Erhöhung
→ Eine pauschale Begründung mit dem Wortlaut „seit 2018 keine Erhöhung" ist rechtlich unzureichend
3. Zahlen Sie weiter die übliche Miete.
Entweder lässt man Ihnen eine wirksame Erhöhung zugehen oder Sie zahlen nicht.
Weisen Sie den Vermieter nicht auf seine Fehler hin, das ist nicht Ihre Aufgabe.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke