23. Januar 2010
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16:05
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung des Mietvertrages gerne wie folgt beantworten darf:
1. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Untermiet- und Hauptmietverhältnissen. Sie haben auch als Untermieter dieselben Rechte. Im Übrigen dürfte durch den Eigentumserwerb das Untermietverhältnis in ein ganz normales Mietverhältnis übergegangen sein.
2. Die Möglichkeit der Mieterhöhung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Demnach darf die Miete, wenn der Mietspiegel das erlaubt, binnen 3 Jahren um 20% erhöht werden.
3. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu Lasten des Mieters ist unzulässig. Die 90-Tages-Frist gilt demnach nicht, die Klausel ist unwirksam. Es gelten die gesetzlichen Fristen des § 573c BGB.
Wenn der Vermieter selbst in der Wohnung lebt, wird er gem. § 573a BGB den Mietvertrag ohne Begründung kündigen dürfen. Allerdings verlängert sich dann die Kündigungsfrist um 3 Monate (§ 573a Abs. 1 BGB).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht