In vorliegendem Fall ist davon auszugehen, dass die Betriebskosten als Vorauszahlung vereinbart wurden. (Denn bei einer Pauschale erfolgt keine Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten, somit auch keine Nachzahlung).
Die Betriebskostenvorauszahlung ist wirksam vereinbart, wenn dem Mieter eindeutig klar ist, für welche Betriebskosten er aufkommen muss.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Somit ist auch Ihr Vermieter berechtigt, insbesondere da eine Nachzahlung entstanden ist, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Die Erhöhung muss nach einer Abrechnung erfolgen und ist somit auch kurzfristig möglich.
Sie haben als Mieter das Recht die Abrechnung des Vermieters auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen und haben solange ein Zurückbehaltungsrecht.
Desweiteren haben Sie die Möglichkeit, von Ihrem Vermieter auch für die vergangenen Jahre noch eine Abrechnung zu verlangen und gegebenenfalls eine Rückforderung zu stellen, wenn Sie Ihre Einwendungen innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung geltend machen, § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen.Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin
Hallo!
Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist mir nicht ganz klar geworden, was dies nun für mich bedeutet.
In unserem Vertrag ist vereinbart: 500,00 € Warmmiete als Pauschale, Restkosten sind nach Jahresabschluss zu zahlen.
Ist dies nun eine Pauschale, die keine Nachzahlung nach sich zieht oder ist es eine Betriebskostenvorauszahlung, bei der eine Nachzahlung möglich ist?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Es handelt sich hier meiner Ansicht nach um eine Betriebskostenvorauszahlung bei der eine Nachzahlung möglich ist.
Dies entnehme ich den von Ihnen angegebenen Mietvertragspassagen.
Da ich den gesamten Vertrag nicht kenne und darin Punkte enthalten sein können die gegen diese Auffassung sprechen können, ist eine verbindliche Auskunft nur bei Kenntnis des Gesamtvertrages möglich.
Wie hoch der Anteil ihrer Betriebskosten ist, müßte eigentlich in der Nebenkostenabrechnung zu entnehmen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter