Mieter erweitert sein Angebot deutlich

10. Juni 2025 15:22 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,
ich vermiete seit 2011 einen Teil meines Grundstücks (ca. 400qm) und ein Nebengebäude (ca. 120qm) als Biergarten. 2020 hat der Mieter eine vertragliche Option genutzt und den Vertrag um weitere 10 Jahre verlängert.
Laut Mietvertrag vermiete ich an den Mieter eine Grundstücksfläche nebst den darauf befindlichen Gebäudeteilen zum Betrieb eines Biergarten.
Seit ca. 2015 hat er das Angebot deutlich vergrößert und nutzt den Biergarten jetzt auch als Restaurant (Speisekarte mit festen Angebot), für Familienfeiern und für diverse Konzerte (ca. 10 im Jahr) in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Kulturverein. Dadurch hat er die Kundenanzahl und den Umsatz spürbar gesteigert.
2021 habe ich ihn daher gebeten, dass wir den Mietvertrag auf diese erweiterte Nutzung in Form eines geänderten oder neuen Mietvertrages mit einer höheren Miete anpassen, aber das hat er abgelehnt.
Ist seine einseitige Nutzungsänderung in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Nutzung als Biergarten rechtlich ok?
10. Juni 2025 | 17:01

Antwort

von


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E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie dem Mieter eine Grundstücksfläche nebst den darauf befindlichen Gebäudeteilen zum Betrieb eines Biergarten vermietet haben, dann muss sich der Mieter auch daran halten.

Er kann also nicht einfach die vereinbarte Nutzung, also den Betrieb eines Biergarten, um das Betreiben eines Restaurants und weiter auch für Familienfeiern und für diverse Konzerte (ca. 10 im Jahr) in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Kulturverein erweitern.

Fordern Sie den Mieter auf, die nicht vertragsgemäße Nutzung unverzüglich abzustellen und auf die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung zu beschränken. Für den Fall, dass der Mieter der Aufforderung zur Unterlassung der nicht vertragsgemäßen Nutzung nicht nachkommt, drohen Sie in dem Schreiben, dass am besten durch einen Anwalt erfolgen sollte, die fristlose Kündigung des Vertrages an. Der Mieter wird sich sicherlich dann auf Verhandlungen hinsichtlich eines neuen Vertrages mit einer höheren Miete einlassen.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2025 | 17:14

Vielen Dank für Ihre Antwort, d.h. rechtlich gesehen beinhaltet der Betrieb eines Biergarten nicht ein festes Angebot an Speisen, Familienfeiern und Konzerte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2025 | 17:23

Genau so ist es.
Ein Biergarten ist dadurch gekennzeichnet, dass vor allem Bier sowie andere Getränke und einfache Speisen, wie Frikadellen und Bockwürste, angeboten werden. Familienfeiern und Konzerte gehören nicht zum Betrieb eines Biergartens.

ANTWORT VON

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