10. Juni 2025
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17:01
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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wenn Sie dem Mieter eine Grundstücksfläche nebst den darauf befindlichen Gebäudeteilen zum Betrieb eines Biergarten vermietet haben, dann muss sich der Mieter auch daran halten.
Er kann also nicht einfach die vereinbarte Nutzung, also den Betrieb eines Biergarten, um das Betreiben eines Restaurants und weiter auch für Familienfeiern und für diverse Konzerte (ca. 10 im Jahr) in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Kulturverein erweitern.
Fordern Sie den Mieter auf, die nicht vertragsgemäße Nutzung unverzüglich abzustellen und auf die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung zu beschränken. Für den Fall, dass der Mieter der Aufforderung zur Unterlassung der nicht vertragsgemäßen Nutzung nicht nachkommt, drohen Sie in dem Schreiben, dass am besten durch einen Anwalt erfolgen sollte, die fristlose Kündigung des Vertrages an. Der Mieter wird sich sicherlich dann auf Verhandlungen hinsichtlich eines neuen Vertrages mit einer höheren Miete einlassen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Rückfrage vom Fragesteller
10. Juni 2025 | 17:14
Vielen Dank für Ihre Antwort, d.h. rechtlich gesehen beinhaltet der Betrieb eines Biergarten nicht ein festes Angebot an Speisen, Familienfeiern und Konzerte?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Juni 2025 | 17:23
Genau so ist es.
Ein Biergarten ist dadurch gekennzeichnet, dass vor allem Bier sowie andere Getränke und einfache Speisen, wie Frikadellen und Bockwürste, angeboten werden. Familienfeiern und Konzerte gehören nicht zum Betrieb eines Biergartens.