10. Juli 2018
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22:27
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eigenartig, warum Ihnen die Stadt Ulm da nicht weiterhelfen konnte, denn es ist recht einfach:
Das Bundesmeldegesetz gilt auch für Ausländer, es sei denn es liegt eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe von § 27 Bundesmeldegesetz vor, was hier aber nicht einschlägig sein dürfte.
Nach Abs. 2 gilt Folgendes:
"Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten. Das steht in § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz.
D. h., wenn Sie länger als 182 Tage in Deutschland leben, also 183 Tage, was hier aller Voraussicht nach erfüllt sein sollte, müssen Sie sich anmelden mit der Hauptwohnung in Deutschland.
Hauptwohnung ist nämlich die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg