Meldegesetz für Ausländer

13. Januar 2016 15:30 |
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Generelle Themen


Meine Freundin aus Budapest hat sich in Ungarn überreden lassen in Stuttgart erotische Massagen anzubieten. Also hat sie diese Person nach Stuttgart gebracht und ihr gesagt, dass sie die Hälfte von ihrem Verdienst 50 € für eine halbe Stunde also 25 € für Steuer und Unterkunft abgeben muss. Sie hat keine Unterlagen bekommen von irgendetwas bekommen.

Nach 2 Woche ist sie von dort wieder zurück nach Budapest da der Job nichts für sie war. Jetzt meldet sich ständig dieser Mann aus Ungarn und sagt, dass sie sich in Stuttgart anmelden muss oder er alle Papiere von ihr braucht da ihre Tätigkeit bei dem Finanzamt angemeldet werden muss. Die Tätigkeit ist jetzt 2 Jahre her. Meine Freundin möchte aber keine Unterlagen wie Ausweis usw. dieser Person aushändigen.

Mittlerweile hat sie einen Job in einem Kindergarten in Deutschland als Kindergärtnerin, dies ist auch ihr erlernter Beruf. Nun hat sie Angst dass wenn sie sich wirklich in Stuttgart anmelden muss, um dort für diese Sachen in Stuttgart zbs. Steuern zu zahlen, es irgendwo rauskommt und sie ihren Job dort verliert.

Wie sieht es rechtlich aus. Muss sie das machen oder nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Freundin bewegt sich hier in einem rechtlichen Graubereich.

Theoretisch wäre Sie dazu verpflichtet gewesen, sich bei Gewerbeamt und Finanzamt anzumelden, wenn sie selbständig gewesen wäre. Ihre Verdienste hätte so sodann hinsichtlich Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zu versteuern gehabt.
So wie Sie den Fall schildern, gehe ich allerdings davon aus, dass besagte Person, die sie nach Stuttgart "verbracht" hat, ihr gegenüber als Organisator und Arbeitgeber aufgetreten ist.

Die entsprechende Meldepflicht betrifft daher dann den Arbeitgeber, da Ihre Freundin nicht selbständig tätig war, musste sie auch kein Gewerbe anmelden. Gewerbe- und Umsatzsteuer fallen damit weg.
Richtig ist allerdings, dass sie ihren Arbeitslohn versteuern muss. Dies gilt natürlich nur dann, wenn Sie auch eine Entlohnung ausgezahlt erhalten hatte. Diese Tatsache sowie die Höhe der erfolgten Zahlungen müsste der ehemalige Arbeitgeber zudem nachweisen können. Eine pauschale "Versteuerung" in Höhe von der Hälfte des Arbeitslohnes gibt es so jedenfalls nicht.

Grundsätzlich gibt es also eine Meldeverpflichtung, diese wäre auch nach zwei Jahren noch nicht verjährt. Allerdings sehe ich den ehemaligen Arbeitgeber Ihrer Freundin in der Beweispflicht, was die Tätigkeit und den Lohnerhalt für ihn angeht.
Wie hoch das Risiko ist, bei einer nicht erfolgenden Meldung "entdeckt" zu werden, kann ich damit nicht abschließend einschätzen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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