Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Freundin bewegt sich hier in einem rechtlichen Graubereich.
Theoretisch wäre Sie dazu verpflichtet gewesen, sich bei Gewerbeamt und Finanzamt anzumelden, wenn sie selbständig gewesen wäre. Ihre Verdienste hätte so sodann hinsichtlich Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zu versteuern gehabt.
So wie Sie den Fall schildern, gehe ich allerdings davon aus, dass besagte Person, die sie nach Stuttgart "verbracht" hat, ihr gegenüber als Organisator und Arbeitgeber aufgetreten ist.
Die entsprechende Meldepflicht betrifft daher dann den Arbeitgeber, da Ihre Freundin nicht selbständig tätig war, musste sie auch kein Gewerbe anmelden. Gewerbe- und Umsatzsteuer fallen damit weg.
Richtig ist allerdings, dass sie ihren Arbeitslohn versteuern muss. Dies gilt natürlich nur dann, wenn Sie auch eine Entlohnung ausgezahlt erhalten hatte. Diese Tatsache sowie die Höhe der erfolgten Zahlungen müsste der ehemalige Arbeitgeber zudem nachweisen können. Eine pauschale "Versteuerung" in Höhe von der Hälfte des Arbeitslohnes gibt es so jedenfalls nicht.
Grundsätzlich gibt es also eine Meldeverpflichtung, diese wäre auch nach zwei Jahren noch nicht verjährt. Allerdings sehe ich den ehemaligen Arbeitgeber Ihrer Freundin in der Beweispflicht, was die Tätigkeit und den Lohnerhalt für ihn angeht.
Wie hoch das Risiko ist, bei einer nicht erfolgenden Meldung "entdeckt" zu werden, kann ich damit nicht abschließend einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Ihre Freundin bewegt sich hier in einem rechtlichen Graubereich.
Theoretisch wäre Sie dazu verpflichtet gewesen, sich bei Gewerbeamt und Finanzamt anzumelden, wenn sie selbständig gewesen wäre. Ihre Verdienste hätte so sodann hinsichtlich Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zu versteuern gehabt.
So wie Sie den Fall schildern, gehe ich allerdings davon aus, dass besagte Person, die sie nach Stuttgart "verbracht" hat, ihr gegenüber als Organisator und Arbeitgeber aufgetreten ist.
Die entsprechende Meldepflicht betrifft daher dann den Arbeitgeber, da Ihre Freundin nicht selbständig tätig war, musste sie auch kein Gewerbe anmelden. Gewerbe- und Umsatzsteuer fallen damit weg.
Richtig ist allerdings, dass sie ihren Arbeitslohn versteuern muss. Dies gilt natürlich nur dann, wenn Sie auch eine Entlohnung ausgezahlt erhalten hatte. Diese Tatsache sowie die Höhe der erfolgten Zahlungen müsste der ehemalige Arbeitgeber zudem nachweisen können. Eine pauschale "Versteuerung" in Höhe von der Hälfte des Arbeitslohnes gibt es so jedenfalls nicht.
Grundsätzlich gibt es also eine Meldeverpflichtung, diese wäre auch nach zwei Jahren noch nicht verjährt. Allerdings sehe ich den ehemaligen Arbeitgeber Ihrer Freundin in der Beweispflicht, was die Tätigkeit und den Lohnerhalt für ihn angeht.
Wie hoch das Risiko ist, bei einer nicht erfolgenden Meldung "entdeckt" zu werden, kann ich damit nicht abschließend einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin