Sehr geehrte Fragestellerin,
Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder der Schweiz sind, haben auch einen Anspruch auf Elterngeld, wenn der Aufenthalt nach der Art ihres Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist. Dies ist bei einer Niederlassungserlaubnis - wie Sie sie haben - der Fall.
Voraussetzung, dass Sie Elterngeld erhalten ist, dass Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Nicht erforderlich ist, dass das Kind in Deutschland geboren wurde.
Das Elterngeld können Sie demnach schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Nachtrag:
Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer Krankenkasse sind für die Zeit der Schutzfristen sechs Wochen vor der Entbindung bis (in der Regel) acht Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag.
Sie haben also einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in dem genannten Schutzzeitraum.
Das Mutterschaftsgeld ist bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Hierzu benötigen Sie:
- die "Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin. Diese erhalten Sie von Ihrem Arzt. Die Kopie des Mutter-Passes reicht nicht.
- Verdienstbescheinigung
- nach der Entbindung: normalerweise die "Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe".
Letztere werden Sie aber in der Tat nicht bekommen, da das Kind in Japan zur Welt kommen wird.
Sie müssen der Krankenkasse stattdessen daher die japanische Geburtsurkunde Ihres Kindes mit Übersetzung überlassen (beglaubigt!).
Es ist insofern nicht zutreffend, dass Sie eine deutsche Geburtsbescheinigung vorlegen sollen.
Wenn Sie Probleme mit der Krankasse in dieser Sache haben sollten, können Sie sich gerne an mich wenden.
Der Anspruch von Mutterschaftsgeld ist bei der Geltendmachung von Elterngeld zu berücksichtigen.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke, Rechtsanwältin