Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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augrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Als Käufer der Lizenzen werden hier hauptsächlich Gewährleistungsrechte wie z.B. den Rücktritt vom Kaufvertrag für Sie in Betracht kommen. Entscheidend hierfür ist für Sie, ob die gekauften Lizenzen mangelhaft sind bzw. waren.
Sollten die Lizenzen hier tatsächlich nicht echt gewesen sein, es sich also um Fälschungen handeln, dürfte ein solcher Mangel unproblematisch gegeben sein. Allerdings wären Sie in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren für die Mangelhaftigkeit darlegungs- und beweisbelastet.
Hat der Verkäufer trotz einer entsprechenden Mängelanzeige und Aufforderung zur Nachbesserung eine solche verweigert, können Sie den Rücktritt erklären und die Rückgängigmachung des Kaufs verlangen. Dies scheint hier ja bereits geschehen zu sein. Der Kaufvertrag wandelt sich dann in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um, d.h. die gegenseitig erbrachten Leistungen sind Zug um Zug zurück zu gewähren.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben sie die Lizenzen bereits an den Verkäufer zurück gesandt. In diesem Falle können Sie den Verkäufer direkt auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen.
Nun zu Ihren Fragen ganz konkret:
1. Sollten die Lizenzen tatsächlich nicht echt gewesen sein, haben Sie im Wege der gesetzlichen Gewährleistungsrechte u.a. Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
2. Ein "Nachbesserungsangebot" in Form der Lieferung einer anderen Lizenz für eine ganz andere Software (hier Dell) ist keine Nachbesserung. Das müssen Sie nicht akzeptieren. Die zusätzlichen Versandkosten müssen Sie hier ebenfalls nicht tragen. Schließlich obliegt es dem Verkäufer mangelfreie Ware/LIzenzen zu übersenden.
3. Wenn Sie den Verkäufer zuvor zur Nachbesserung / Nacherfüllung wegen des geltend gemachten Mangels unter Fristsetzung aufgefordert haben, ja. Ebenso wenn der Verkäufer die Nachbesserung ernsthaft abgelehnt hat.
Um Ihre Rechte durchzusetzen sollten Sie sich vielleicht an einen Anwalt bei sich vor Ort wenden und notfalls die Rückzahlung des Kaufpreises gerichtlich geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen und eine schönes restliches Wochenende
Bernhard Schulte
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schulte,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Wie aus meiner Beschreibung hervorging, handelt es sich hier anzunehmernderweise nicht um gefälschte, sondern um unvollständige Lizenzen. Ich gehe sogar davon aus, daß die Lizenzen nicht gefälscht sind. Sicherlich sagt Ihnen als Fachanwalt der Begriff "PKC" etwas und dementsprechend sind Ihnen die Lizenzbestandteile ieiner Microsoft Office PKC wie in meiner Schilderung beschrieben bekannt.
Die gelieferten Lizenezn hätten sich sogar installieren lassen. Der Knackpunkt besteht darin, daß den Lizenzen das lt. Microsoft zwingend erforderliche Authentizitätslabel (COA) fehlte und demnach kein Nutzungsrecht für die gekaufte (Gebraucht-)Software besteht.
Auch geht aus meiner Schilderung hervor, daß sich die angebotene Nachlieferung des Händlers nicht auf eine von Ihnen so bezeichnete "ganz andere Software" bezog, sondern eine Lizenz der gleichen Software "Microsoft Office 2010" in der Lizenzform einer DELL-PKC.
Eine schnelle Antwort ist zwar schön, aber verzeihen Sie meinen Verdacht, daß meine sorgfältige Beschreibung der Sachlage hier nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen wurde. Insofern bitte ich Sie um Präzisierung Ihrer Antwort im vorbeschriebenen Kontext, um den es hier geht (und nicht um eine Fälschung oder der Lieferung eines "ganz anderen Produktes" als Nacherfüllung).
Meine zentralen beiden Fragen wurden also bis dato von Ihnen noch nicht beantwortet:
- Liegt im Fehlen der COA einer Microsoft Office PKC ein belastbarer Rechtsgrund zur Erzwingung einer Rückabwicklung des Kaufs vor?
- Muss ich das Angebot zur Nacherfüllung annehmen, wenn mir der Händler das gleiche Produkt in der Ausprägung einer DELL-gelabelten PKC anbietet, die den Mangel der fehlenden COA zwar nicht aufweist, ich aber mangels Vertrauen in den Händler und Prüfmöglichkeit auf Legalität der Lizenz diese Lösung ablehne?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung!
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Zu einer ordnungsgemäßen Lizenz in Form der PKC gehören, wie Sie selber schreiben, die Product-Key-Card mit dem originalen Pappschuber und dem originalen CAO Label. Nur all das zusammen stellt die gültige Lizenz dar, so dass beim Weiterverkauf alles vorliegen muss, auch das CAO Label in gültiger Form.
Fehlt hier das CAO Label, stellt das insofern nach wie vor aus meiner Sicht ein Mangel dar, der Sie zu Gewährleistungsansprüchen berechtigt. Im Wege der Nachbesserung muss der Vekäufer Ihnen also die Software "Microsoft Home & Business 2010" in der gleichen gekauften Darreichungsform der PKC mit Pappschuber und CAO Label übersenden.
Auf eine Nachbesserung in Form einer anderen Lizenzart bzw. in einer anderen Darreichnungsform (hier DELL-PKC mit bedrucktem Papier und Lizenzsticker) müssen Sie sich meiner Ansicht nach nicht einlassen. Hier handelt es sich dann nicht um das gleiche Produkt, sondern um eine andere nicht gekaufte Lizenzart mit der Bezeichnung "DELL-PKC", zumal ich an dieser Stelle Ihre Bedenken an eine Prüfmöglichkeit auf Legalität teile.
Kann oder will der Verkäufer trotzt Aufforderung unter Fristsetzung Ihnen die gleiche Darreichungsform der gekauften Lizenz nicht übersenden, so berechtigt Sie dies meiner Ansicht nach zum Rücktritt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Schulte
Rechtsanwalt