Mein Vermieter pocht jedoch auf der 5-Jahre-Option, hat er recht?

28. März 2006 15:47 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Ich habe am 1.11.1998 einen Mietvertrag über die Anmietung von Büroräumen abgeschlossen.In dem Mietvertrag heißt es:"Das Mietverhältnis beginnt am 11.11.1998 und endet am 28.2.2002", mit einer weiteren Option auf fünf Jahre,wenn meinerseits eine schriftliche Erklärung auf Verlängerung vorliegt.Nach Ablauf der Optionszeit verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn es nicht von einem der Vertragspartner zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wird. Um eine weitere Option auf 5 Jahre habe ich nicht gebeten. Am 10.10.2001 habe ich dem Vermieter einen Brief geschrieben mit der Bitte, einer Mietverlängerung auf weitere drei Jahre, also bis zum 28.2.2005 zuzustimmen. Drei Jahre deshalb, weil ich meine wirtschaftliche Lage zu diesem Zeitpunkt nicht absehen konnte. Diesen Brief hat er akzeptiert. Nun habe ich das Mietverhältnis Ende September 2005 zum 31. März 2006 schriftlich gekündigt. Mein Vermieter pocht jedoch auf der 5-Jahre-Option. Hat er recht?

28. März 2006 | 16:16

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zur Beantwortung Ihrer Frage wird es darauf ankommen, in welcher Form der Vermieter Ihren "Brief akzeptiert". Sofern Ihnen eine schriftliche Bestätigung der Verlängerung des Mietvertrages um 3 Jahre vorliegt, wird die 5-Jahres-Option einvernehmlich ausgeschlossen worden und eine Vertragsänderung schriftlich vorgenommen worden sein.

Hat der Vermieter jedoch nur mündlich Ihren Vorschlag auf nur 3-jährige Vertragsverlängerung akzeptiert, ist die nach § 550 BGB notwendige Schriftform nicht gewahrt worden, so daß Sie das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist kündigen könnten.

Problematisch wird es indes, wenn Sie die Annahme Ihres Angebotes nicht nachweisen können, weil es nichts schriftliches und keine Zeugen gibt. Dann wird es darauf ankommen, was konkret im Mietvertrag vereinbart ist, und was Sie konkret in Ihrem Brief vom 10.10.2001 geschrieben haben. Haben Sie deutlich gemacht, daß eine Verlängerung um 5 Jahre nicht in Betracht kommt, wurde die mietvertragliche Option also ausdrücklich nicht ausgeübt. In dem Fall wird das Mietverhältnis nun ebenfalls mit der gesetzlichen Frist kündbar sein, da das Optionsrecht einer Vertragsverlängerung um 5 Jahre dann nachweislich nicht ausgeübt wurde.

Alles in allem spricht also alles dafür, daß eine Kündigung zum 31.03. möglich war. Eine verbindliche Aussage wird jedoch erst nach Prüfung des Mietvertrages, Ihres Schreibens vom Oktober 2001 und der Reaktion des Vermieters möglich sein. Diese Unterlagen können Sie mir im Rahmen der kostenlosen Nachfrage gerne einmal zukommen lassen, und ich werde dann nach entsprechender Prüfung bis zum Wochenende darauf zurückkommen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.online-rechtsauskunft.net
www.online-akteneinsicht.net
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidungen.de

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589

Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...