Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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es ist in der Tat eine entsprechende Falle, wenn so etwas im Vertrag geregelt ist.
Denn unter Regiepreis versteht man den Preis für eine Einheit (Stunden- und/oder Materialeinheiten), welche dann nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen sind.
Dabei ist wichtig, dass diese zusätzlichen Leistungen auch nur nach dem tatsächlichen Aufwand zu zahlen sind (OLG Brandenburg, Urt.v. 22.04.2020, Az.: 11 U 153/18), was nach Ihren Sachverhaltsdarstellungen offenbar nicht der Fall ist (der Fall sein kann).
Die Nachweispflicht liegt dabei beim Unternehmer, der sicherlich dann in Erklärungsnotstand geraten wird, wenn der diese Mengen nachweisen will.
Fraglich ist aber zunächst, ob es wirklich zusätzliche Leistungen sind; dazu ein sicherlich bedeutendes Urteil:
"Um eine zusätzliche Leistung handelt es sich und findet § 2 Absatz 6 VOB/B nur dann Anwendung, wenn unter den vertraglich vereinbarten Leistungen keinerlei Bezugspositionen zu finden sind, deren Teilleistungen noch als sinnvolle Ausgangspunkte für eine Kalkulation der Nachtragsposition herangezogen werden können. Sind dagegen die Kostenelemente einer modifizierten Leistung nur in einer "analogen Kostenfortschreibung" aus den Ansätzen der Angebotskalkulation abzuleiten, dann ist der Bauinhalt nur als "geändert" im Sinne einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B anzusehen" (so OLG München, Urt.v. 20.07.2010, Az.: 13 U 4489/08).
Ob die Arbeiten keine Bezugspositionen hatten, dürfte wohl zweifelhaft sein.
Und selbst wenn es zusätzliche Leistungen sein sollten (was schon eher eine technische Frage sein dürfte) muss nach § 2 (6) 1 VOB/B vor, dass der Unternehmer diesen Anspruch dem Bauherrn ankündigen muss, bevor er mit der Ausführung der (zusätzlichen) Leistung beginnt.
Und auch das war nach Ihrer Auffassung wohl nicht der Fall, sodass der Vergütungsanspruch nach Ihrer Darstellung nicht entstanden ist.
Daher sollte mit dem Unternehmer die Regulierung und Zahlung geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle, ich danke Ihnen wirklich vielmals für Ihre umfangreiche und kompetente Beantwortung meiner Frage! Die 5-Sterne-Bewertung haben Sie jetzt schon sicher, dennoch würde ich Ihnen, wenn Sie gestattet, noch zwei kleine Fragen dazu stellen:
"es ist in der Tat eine entsprechende Falle, wenn so etwas im Vertrag geregelt ist."
Das heißt, das die Baufirma XXX nun im Endeffekt auch noch viel mehr verlangen könnte und wir im Vertrag gefangen sind? Welche Rücktrittsmöglichkeiten bestehen; bzw. welche Gründe würden einen Rücktritt rechtfertigen?
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"Und selbst wenn es zusätzliche Leistungen sein sollten (was schon eher eine technische Frage sein dürfte) muss nach § 2 (6) 1 VOB/B vor, dass der Unternehmer diesen Anspruch dem Bauherrn ankündigen muss, bevor er mit der Ausführung der (zusätzlichen) Leistung beginnt."
Das heißt im Klartext, dass wir in unserem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet wären, da uns die zusätzliche Leistung nicht angekündigt wurde und die Ausführung der Leistung quasi ohne unser Wissen begonnen wurde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Bewertung:
ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht leider nicht - ein vertragliches Rücktrittsrecht müsste ausdrücklich geregelt sein.
Und richtig; zunächst sind Sie in dem Vertrag "gefangen", denn bei einer Kündigung (die jederzeit grundsätzlich möglich wäre), würde der Unteernehmer Schadenersatzansprüche geltend machen können.
ABER: Diese Zusatzleistungen müssen angekündigt werden, allenfalls kann sonst eine erhöhte Vergütung von rund 10% gefordert werden.
Und das wäre ggfs. eine Verhandlungsbasis (da der Unternehmer ohne Zahlung sicherlich die Tätigkeit sofort stoppen würde) um dann dieses Dilemma zu beenden), sofern Sie weiter mit dem Unternehmer bauen wollen.
Hier sollten Sie aber auf jeden Fall den gesamten Vertrag von einem Kollegen vor Ort ebenso wie die Abschlagsrechnungen prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg