Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sofern das letzte Testament aus 2005 auch den entsprechenden Formvorschriften (eigenhändig, unterschrieben, mit Datum und Ort versehen) entspricht, dann hat dieses Gültigkeit. Die älteren Testamente sind damit widerrufen werden. Nach § 2258 BGB wird ein früheres Testament aufgehoben und damit unwirksam, wenn es zueinem später errichteten Testament in Widerspruch steht.
Dies ist hier der Fall, da nach der gesetzlichen Erbfolge alle 3 Kinder jeweils zu 1/3 Erben werden. Dies widerspricht der Alleinerbeisetzung des einen Sohnes in 2005.
Die Vermächtnisanordnung ist Teil des Testaments aus 1995 und damit auch hinfällig. Die bereits aufgeteilten Gegenstände müssten sich die Erben im Erbfall auf ihren Erbantel wertmäßig nur dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Das ist hier nach ihren Angaben nicht anzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sofern das letzte Testament aus 2005 auch den entsprechenden Formvorschriften (eigenhändig, unterschrieben, mit Datum und Ort versehen) entspricht, dann hat dieses Gültigkeit. Die älteren Testamente sind damit widerrufen werden. Nach § 2258 BGB wird ein früheres Testament aufgehoben und damit unwirksam, wenn es zueinem später errichteten Testament in Widerspruch steht.
Dies ist hier der Fall, da nach der gesetzlichen Erbfolge alle 3 Kinder jeweils zu 1/3 Erben werden. Dies widerspricht der Alleinerbeisetzung des einen Sohnes in 2005.
Die Vermächtnisanordnung ist Teil des Testaments aus 1995 und damit auch hinfällig. Die bereits aufgeteilten Gegenstände müssten sich die Erben im Erbfall auf ihren Erbantel wertmäßig nur dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Das ist hier nach ihren Angaben nicht anzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
12. September 2012 | 15:57
Lieben Dank für die prompte Antwort.
Ich sehe gerade, das aktuelle, handschriftliche Testament enthält Datum und Unterschrift jedoch KEINEN ORT!
Ist es trotzdem rechtsgültig?
Aufgeteilte Gegenstände: Anordnung bzgl. z.B. Voraberbe oder so... wurden nicht getroffen. Sind diese Gegenstände dann wie Schenkungen zu behandeln und müssten erbmässig doch angerechnet werden?
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. September 2012 | 16:21
Ja, es ist trotzdem rechtsgültig. Datum und Ort sollen zwar enthalten sein, fehlende Angaben hierzu führen aber nicht zur Unwirksamkeit.
Auch Schenkungen werden auf einen späteren Erb- oder Pflichtteil nur angerechnet, wenn dies bei der Schenkung so bestimmt wurde.