Mehrere Testamente - welches ist gültig?

12. September 2012 13:59 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

Situation:
Vater verwitwet, lebt noch. 3 erwachsene Kinder.
Vater noch voll testierfähig, möchte jedoch mit Testamentangelegenheiten, Schenkungen etc. nicht belästigt werden, da seiner Meinung nach alles klar geregelt sei.

Testamente:
1. 1995 handschriftliches Testatment plus:
1995 handschriftliches Vermächtnis bzgl.
einzelner Gegenstände, Möbel, Kleider, Münzen.

2. 2000 notarielles Testament:
1 Sohn als Alleinerbe eingestzt.

3. Vater kommt 2004 ins Altenheim und verfügt,
dass die Wohnungseinrichtung entsprechend dem
Vermächtnis aus 1995 verteilt werden soll.
Dies wurde einvernehmlich so gemacht.
Wertgegenstände und Münzen verblieben im
Besitz des Vaters

4. 2005 handschriftliches Testament:
"Ich bestimme gestzliche Erfolge".

Fragen:
a.) Welches der Testamente ist gültig?
b.) Gilt das Vermächtnis aus 1995 für die
Aufteilung der restlichen Gegenstände z.B.
Münzen noch?
c.) Müssten der Wert der in 2004 anhand der
damaligen einvernehmlichen Aufteilung
aufgrund des damaligen Vermächtnisses
erhaltenen Gegenstände als Voraberbe od.
Schenkung o.ä. auf das Erbe später
angerechnet und ausgeglichen werden.

Freundlichen Dank


Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Sofern das letzte Testament aus 2005 auch den entsprechenden Formvorschriften (eigenhändig, unterschrieben, mit Datum und Ort versehen) entspricht, dann hat dieses Gültigkeit. Die älteren Testamente sind damit widerrufen werden. Nach § 2258 BGB wird ein früheres Testament aufgehoben und damit unwirksam, wenn es zueinem später errichteten Testament in Widerspruch steht.

Dies ist hier der Fall, da nach der gesetzlichen Erbfolge alle 3 Kinder jeweils zu 1/3 Erben werden. Dies widerspricht der Alleinerbeisetzung des einen Sohnes in 2005.

Die Vermächtnisanordnung ist Teil des Testaments aus 1995 und damit auch hinfällig. Die bereits aufgeteilten Gegenstände müssten sich die Erben im Erbfall auf ihren Erbantel wertmäßig nur dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Das ist hier nach ihren Angaben nicht anzunehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2012 | 15:57

Lieben Dank für die prompte Antwort.
Ich sehe gerade, das aktuelle, handschriftliche Testament enthält Datum und Unterschrift jedoch KEINEN ORT!
Ist es trotzdem rechtsgültig?

Aufgeteilte Gegenstände: Anordnung bzgl. z.B. Voraberbe oder so... wurden nicht getroffen. Sind diese Gegenstände dann wie Schenkungen zu behandeln und müssten erbmässig doch angerechnet werden?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2012 | 16:21

Ja, es ist trotzdem rechtsgültig. Datum und Ort sollen zwar enthalten sein, fehlende Angaben hierzu führen aber nicht zur Unwirksamkeit.

Auch Schenkungen werden auf einen späteren Erb- oder Pflichtteil nur angerechnet, wenn dies bei der Schenkung so bestimmt wurde.

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