Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine umfassende Antwort grds. vollumfängliche Kenntnis des Sachverhalts erfordert, was aber im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht möglich ist.
II. Zunächst müsste der „Konkurrent“ überhaupt darlegen, dass er (vorrangigen) „Markenschutz“ für sich beanspruchen kann. Dies ist hier bereits deshalb zweifelhaft, da Sie einerseits einen Teil des Namens („Rumpelstilzchen“) als Marke eingetragen haben und andererseits insgesamt die Bezeichnung „Rumpelstilzchen Sternschnuppe“ bereits seit längerem im geschäftlichen Verkehr verwenden. Insoweit könnten Sie auch bzgl. der Bezeichnung „Rumpelstilzchen Sternschnuppe“ die älteren Rechte haben und zwar unter dem Gesichtspunkt „benutzte Marke kraft Verkehrsgeltung“, vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG. Danach gilt:
Der Markenschutz entsteht
[...]
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das
Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung
erworben hat, oder
[...]
Entscheidend wäre insoweit, ob die Bezeichnung „Rumpelstilzchen Sternschnuppe“ innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits „Verkehrsgeltung“ erworben hat. Dazu kann hier aber leider aufgrund fehlender Sachverhaltskenntnis nichts Näheres ausgeführt werden.
II. Soweit der „Konkurrent“ meint Ansprüche zu haben, müsste er zudem die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 MarkenG darlegen.
Hier ist etwa an eine „Verwechselungsgefahr“ iSv § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu denken. Dies setzt jedenfalls auch eine Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen voraus. Auch hierzu sind keine näheren Angaben bekannt. Ggf. sollten Sie daher Ihre Sachverhaltsangaben noch ergänzen.
III. Nach erster kursorischer Prüfung besteht nicht unbedingt Anlass, klein beizugeben. Einerseits könnten Sie hier die älteren Markenrechte haben, andererseits müsste der „Gegner“ die Ansprüche aus § 14 Abs. 5 MarkenG darlegen. Ob ihm dies gelingt, kann hier mangels weiterer Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine umfassende Antwort grds. vollumfängliche Kenntnis des Sachverhalts erfordert, was aber im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht möglich ist.
II. Zunächst müsste der „Konkurrent“ überhaupt darlegen, dass er (vorrangigen) „Markenschutz“ für sich beanspruchen kann. Dies ist hier bereits deshalb zweifelhaft, da Sie einerseits einen Teil des Namens („Rumpelstilzchen“) als Marke eingetragen haben und andererseits insgesamt die Bezeichnung „Rumpelstilzchen Sternschnuppe“ bereits seit längerem im geschäftlichen Verkehr verwenden. Insoweit könnten Sie auch bzgl. der Bezeichnung „Rumpelstilzchen Sternschnuppe“ die älteren Rechte haben und zwar unter dem Gesichtspunkt „benutzte Marke kraft Verkehrsgeltung“, vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG. Danach gilt:
Der Markenschutz entsteht
[...]
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das
Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung
erworben hat, oder
[...]
Entscheidend wäre insoweit, ob die Bezeichnung „Rumpelstilzchen Sternschnuppe“ innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits „Verkehrsgeltung“ erworben hat. Dazu kann hier aber leider aufgrund fehlender Sachverhaltskenntnis nichts Näheres ausgeführt werden.
II. Soweit der „Konkurrent“ meint Ansprüche zu haben, müsste er zudem die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 MarkenG darlegen.
Hier ist etwa an eine „Verwechselungsgefahr“ iSv § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu denken. Dies setzt jedenfalls auch eine Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen voraus. Auch hierzu sind keine näheren Angaben bekannt. Ggf. sollten Sie daher Ihre Sachverhaltsangaben noch ergänzen.
III. Nach erster kursorischer Prüfung besteht nicht unbedingt Anlass, klein beizugeben. Einerseits könnten Sie hier die älteren Markenrechte haben, andererseits müsste der „Gegner“ die Ansprüche aus § 14 Abs. 5 MarkenG darlegen. Ob ihm dies gelingt, kann hier mangels weiterer Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt