14. Februar 2018
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16:16
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fotos sind auch ohne besondere Schöpfungshöhe gemäß § 72 UrhG geschützt. Bearbeitungen und Umgestaltungen solcher Fotos dürfen daher gemäß § 23 UrhG grundsätzlich nur mit Zustimmmung des jeweiligen Fotografen verwertet werden.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich bei Ihren Konvertierungen in Strichzeichnungen um eine so genannte freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handeln würde. Bei einer freien Benutzung müssen die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Die Strichzeichnung muss sich vom Original-Foto also so weit lösen, dass sie als eine völlig selbständige Neuschöpfung anzusehen ist. Dies lässt sich abschließend nur durch einen Vergleich zwischen Foto und Zeichnung beurteilen.
Unabhängig vom Urheberrecht des Fotografen sind im Übrigen auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person zu beachten. Gemäß § 22 KUG ist eine Verbreitung von Bildnissen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Eine Ausnahme macht zwar § 23 KUG für Bildnisse der Zeitgeschichte, dies trifft aber nicht automatisch auf jedes Foto eines Prominenten zu, sondern es muss ein gewisser Zusammenhang zu einem historischen oder tagesaktuellen Ereignis gegeben sein. Eine Nutzung von Abbildungen berühmter Persönlichkeiten zu rein dekorativen Zwecken ist daher stets problematisch, da diese Personen es grundsätzlich nicht dulden müssen, ohne Einwilligung zu kommerziellen Zwecken benutzt zu werden.
Bei der Verwendung von Oldtimern ist zudem zu beachten, dass auch deren Form urheber- oder markenrechtlich geschützt sein kann und eine dekorative Verwendung eine unlautere Rufausnutzung darstellen kann, wenn Sie bei Ihrem Produkt von dem guten Ruf des Fahrzeugs profitieren wollen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Urteil vom 10.03.2011 – 6 U 56/10).
Kurz gesagt: Urheberrechtlich kann Ihr Vorhaben bei ausreichender Abwandlung als freie Benutzung zulässig sein, wobei allerdings auch die Marken- und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen bzw. Autohersteller beachtet werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking