Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben Anspruch auf Gewährleistung gegen die Reinigungsfirma, wenn und soweit deren Leistung mangelhaft war. Die Werkleistung der Reinigungsfirma ist mangelbehaftet, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.
Wann im konkreten Einzelfall ein Werkmangel vorliegt, kann oft nur ein Sachverständiger klären. Sichtbare Kratzer am Fenster auf Grund einer Reinigung sind Mängel. Der Umstand, dass sich kleinere Kratzer wegpolieren lassen, betrifft die Mängelbeseitigung. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich hier um Mängel handelt.
Andererseits werden bei einer Fensterreinigung kleinere Kratzer im Mikrobereich nie ganz zu vermeiden sein.
Wo hier genau die Grenze zum Mangel verläuft, kann nur durch einen Sachverständigen geklärt werden.
Sie müssen das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht akzeptieren. Von der Versicherung beauftragte Gutachter sind oft parteilich und von Aufträgen der Versicherung ökonomisch abhängig.
Es ist Ihr gutes Recht, einen von Ihnen ausgewählten Gutachter mit der Prüfung zu beauftragen.
Vor Gericht ist das Versicherungsgutachten ohnehin nicht bindend. In einem Prozess wird vor Gericht ein neutraler Gutachter beauftragt.
Die Kosten der Beauftragung eines Gutachters muss der Schädiger, hier also die Reinigungsfirma, als Kosten der Schadenermittlung Ihnen ebenfalls ersetzen.
Es kommt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, auch auf die Art und Funktion der Verglasung an. Für Isolierglas wird etwa die "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas" angewandt, die Sie aufrufen können unter
http://www.fensterberater.de/Page0523.htm
Dort heißt es u.a.:
"Die Prüfung der Verglasungseinheiten gemäß Tabelle nach Abschnitt 3 ist in einem Abstand von ca. 1 m zur betrachteten Oberfläche aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (z. B. bedeckter Himmel) ohne direktes Sonneneinstrahlung oder künstliche Beleuchtung."
Eine weitere Richtlinie zur Prüfung von Fenstern auf Mängel (Kratzer) finden Sie unter
http://www.bbe-fenstertechnik.de/downloads/fenstertechnik/visuelle_Richtlinien.pdf
Auch dort wird von einer 1-m-Abstandsprüfung ausgegangen. Es kommt aber immer auch auf Häufigkeit und Länge der Kratzer an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben Anspruch auf Gewährleistung gegen die Reinigungsfirma, wenn und soweit deren Leistung mangelhaft war. Die Werkleistung der Reinigungsfirma ist mangelbehaftet, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten darf.
Wann im konkreten Einzelfall ein Werkmangel vorliegt, kann oft nur ein Sachverständiger klären. Sichtbare Kratzer am Fenster auf Grund einer Reinigung sind Mängel. Der Umstand, dass sich kleinere Kratzer wegpolieren lassen, betrifft die Mängelbeseitigung. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich hier um Mängel handelt.
Andererseits werden bei einer Fensterreinigung kleinere Kratzer im Mikrobereich nie ganz zu vermeiden sein.
Wo hier genau die Grenze zum Mangel verläuft, kann nur durch einen Sachverständigen geklärt werden.
Sie müssen das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht akzeptieren. Von der Versicherung beauftragte Gutachter sind oft parteilich und von Aufträgen der Versicherung ökonomisch abhängig.
Es ist Ihr gutes Recht, einen von Ihnen ausgewählten Gutachter mit der Prüfung zu beauftragen.
Vor Gericht ist das Versicherungsgutachten ohnehin nicht bindend. In einem Prozess wird vor Gericht ein neutraler Gutachter beauftragt.
Die Kosten der Beauftragung eines Gutachters muss der Schädiger, hier also die Reinigungsfirma, als Kosten der Schadenermittlung Ihnen ebenfalls ersetzen.
Es kommt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, auch auf die Art und Funktion der Verglasung an. Für Isolierglas wird etwa die "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas" angewandt, die Sie aufrufen können unter
http://www.fensterberater.de/Page0523.htm
Dort heißt es u.a.:
"Die Prüfung der Verglasungseinheiten gemäß Tabelle nach Abschnitt 3 ist in einem Abstand von ca. 1 m zur betrachteten Oberfläche aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (z. B. bedeckter Himmel) ohne direktes Sonneneinstrahlung oder künstliche Beleuchtung."
Eine weitere Richtlinie zur Prüfung von Fenstern auf Mängel (Kratzer) finden Sie unter
http://www.bbe-fenstertechnik.de/downloads/fenstertechnik/visuelle_Richtlinien.pdf
Auch dort wird von einer 1-m-Abstandsprüfung ausgegangen. Es kommt aber immer auch auf Häufigkeit und Länge der Kratzer an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen