Mangel an Fensterrahmen durch Produktionsfehler - welchen Anspruch auf Ausbesserung?

18. August 2023 12:11 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung.

Guten Tag,

Wir haben in 2014 einen Neubau bezogen, und hier Fenster einer bekannten österreichischen Firma einbauen lassen.

Die Fenster sind Kunststofffenster mit äußerer Aluschale;
Innen Weiß, aussen anthrazit.

In 2017 wurden 4 der Fenster bereits durch den Hersteller getauscht, da die Kunststoffrahmen an einer der Profil- schweißnähte in einer unteren Ecke gerissen waren.

Die Ursache wurde damals durch den Kundendiensleiter des Herstellers in nachstehendem Email-Auszug folgendermaßen erläutert:

****************************
„Grundsätzlich sind wir bereit auch die betreffenden Fenster zu tauschen. Unserer Meinung nach würde ein verschweißen der Ecken zwar ausreichen, sollten Sie jedoch gegen diese Art der Beseitigung Zweifel haben, tauschen wir auch aus.

Die Ursache hat aus meiner Erkenntnis nichts mit thermischen Ausdehnungen zu tun. Dann hätten wir bei 2500 KD /Alu Fenster am Tag wohl ein Riesenproblem. Mir hat man berichtet das dieser Fehler immer an demselben Arbeitsplatz vorgekommen ist (wir können das mit unseren Barcodes nachvollziehen wer wann was gebaut hat. Hier wurde leider immer vom gleichen Mitarbeiter die Aluminiumschale immer unten zu lang gelassen. Die Aluminiumschale ist auf Gehrung geschnitten und drückt dann das KS an den Schweißstellen auseinander .

Wir wissen das man diesen Riss verkleben ggf. verschweißen kann , so dass kein Wasser welches bei Regen in den Falz eintritt und über die Entwässerungen abgeführt wird, über die geklebte oder geschweißte Gehrung in das Profil laufen kann.

Auf den Rahmen U wert hat das ebenfalls keinen Einfluss.

Es ist richtig , diese Arbeiten sollten bei Temperaturen über 5 Grad ausgeführt werden.

Die freiwillige Hersteller Garantie ist bei allen Ihren Fenstern bei 10 Jahren."
****************************

Nun habe ich dieses Jahr weitere 6 Fenster mit selbigem Problem entdeckt. Die untere Aussenschale wirft sich an der Gehrung auf und durch die entstehende Spannung bricht die Schweißnaht der Fensterrahmens auf. Gemeldet wurden die Schäden innerhalb 10 Jahre nach Einbau.

Zur Behebung kommt nächste Woche ein Kundendienstmitarbeiter, der das Problem wie folgt beheben möchte:

- Die Gehrungen aussen (Aluschalen) werden nachgefräst, um die Spannung aus dem Bauteil zu nehmen

- Die gerissene Schweißnaht am Kunststoffrahmen wird „nachgeschweißt" – sieht natürlich nicht mehr so sauber aus, aber bei geschlossenem Fenster ist mir das relativ egal (wenn es denn hält)

Nun die eigentliche Frage:

Ich habe Sorge, dass das Fräßen der Aluschale die Optik verändert und das Problem auch nicht vollständig beseitigen kann...

Bisher war immer die Info, dass die Schalen im eingebauten Zustand nicht demontiert werden können, da sie ja teilw. unterhalb des Aussenputz liegen.

In dem Fall muss er am eingebauten Fenster fräsen und er kann ja auch nicht die ganze Gehrung nacharbeiten, da sie ja vom Putz verdeckt ist….

Muss ich die Nacharbeit in der Art akzeptieren, da es letztendlich eine freiwillige Garantieleistung des Herstellers ist oder kann ich durch den Herstellungsfehler den Austausch der Fensterrahmen fordern?

Wenn ich die Putzarbeiten an den Fensterlaibungen selbst übernehmen müsste, wäre das auch noch ok, das wäre mir deutlich lieber als nachgefräste und geklebte Fenster.

Zur Veranschaulichung habe ich 2 Bilder der betroffenen Fenster angehängt

Vielen Dank im Voraus

Einsatz editiert am 18. August 2023 16:58
18. August 2023 | 21:36

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihrer Frage:

[i]Muss ich die Nacharbeit in der Art akzeptieren, da es letztendlich eine freiwillige Garantieleistung des Herstellers ist oder kann ich durch den Herstellungsfehler den Austausch der Fensterrahmen fordern?[/i]

Eine Garantie ist im Gegensatz zu einer gesetzlichen Gewährleistung oder gar einer Produkthaftung grundsätzlich immer freiwillig.

Ist sie dann aber einmal in der Welt, ist sie verbindlich und nicht durch die "Freiwilligkeit" dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkt.

Wohl aber findet die Garantie nur im Rahmen des Garantieversprechens statt und eben auch nur für im Garantieversprechen bezeichnete Produkt.

Insofern sind sie hier schon im grünen Bereich, wenn Sie berichten, dass damals der Hersteller schriftlich formuliert hat: [i]"Die freiwillige Hersteller Garantie ist bei allen Ihren Fenstern bei 10 Jahren."[/i]

Die Garantieleistung muss aber auch bestimmt oder hinreichend bestimmbar versprochen worden sein.

Also entweder Nachbesserung [b]oder[/b] Austausch. Im Gewährleistungsrecht hätte grundsätzlich die Nachbesserung Vorrang.

Das kann zwar bei der Garantie anders sein, wäre aber eher atypisch und nach meiner Erfahrung ohne schriftliche oder sonst wie beweisbaren Umstände im Streitfall nicht durchzusetzen.

[b]So ist es auch hier:[/b] Sie sollten die vom Hersteller/Händler angebotene Nachbesserung so akzeptieren, wobei Sie durchaus - was die Ausführung derselben, also die Putzarbeiten an den Fensterlaibungen - anbetrifft, eine gute Verhandlungsposition haben , weil der Hersteller die Ursache des Mangels ja vollkommen für sich eingeräumt hat.

Hier könnten Sie dann noch mit dem o.g. [b]Produkthaftungsgesetz[/b] punkten:

Generell begründet das ProdHaftG zwar keinen Anspruch auf Ersatz d[b]es fehlerhaften Produkts selbst, [/b]sondern [b]nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden[/b] (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Voraussetzung ist, dass die Sachschäden im privaten Bereich liegen.

Allerdings beträgt die Verjährungsfrist nach § 12 ProdHaftG 3 Jahre. Darüber kommen Sie mit etwas Geschick hinweg, wenn Sie für den Beginn der Verjährung Ihre Kenntnis oder Kennenmüssen vom Schaden auf die jetzt neue evident gewordenen Mängel ausrichten und das ggf. für die erste Lieferung der Fenster in Abrede stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079

Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...