Sehr geehrte Fragestellerin,
da ist offensichtlich einiges in der Kommunikation schiefgelaufen. Eine Beendigung des Mandatsverhältnisses ist sicher sinnvoll.
Was Ihre Anwältin und der Unterbevollmächtigte an Gebühren verlangen dürfen, hängt vor allem davon ab, was genau vereinbart wurde. Wenn Sie lediglich Ihre Anwältin eine Vollmacht erteilt hatten und diese, basierend auf der von Ihnen erteilten Vollmacht, eine Untervollmacht an den Rechtsanwalt in Niedersachsen gegeben hat, besteht zwischen Ihnen und dem niedersächsischen Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis mit der Folge, dass dieser gar kein Honorar von Ihnen verlangen kann. Ihre Anwältin wird, da der Scheidungsantrag bislang nicht eingereicht wurde, keine 1,3-Gebühr verlangen können, sondern nur eine 0,8-Gebühr, da das RVG dies so vorsieht (Nr. 3101 VV RVG).
Sie sollten bei Ihrer Rechtsanwältin dringend nachfragen, wieso der Scheidungsantrag und der PKH-Antrag bis heute nicht eingereicht wurden. Dies hätte sie, wenn es keine andere Absprache zwischen Ihnen gab, auch selbst tun können. Nach Ihren Angaben hatte sie dies Ihnen auch so mitgeteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
da ist offensichtlich einiges in der Kommunikation schiefgelaufen. Eine Beendigung des Mandatsverhältnisses ist sicher sinnvoll.
Was Ihre Anwältin und der Unterbevollmächtigte an Gebühren verlangen dürfen, hängt vor allem davon ab, was genau vereinbart wurde. Wenn Sie lediglich Ihre Anwältin eine Vollmacht erteilt hatten und diese, basierend auf der von Ihnen erteilten Vollmacht, eine Untervollmacht an den Rechtsanwalt in Niedersachsen gegeben hat, besteht zwischen Ihnen und dem niedersächsischen Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis mit der Folge, dass dieser gar kein Honorar von Ihnen verlangen kann. Ihre Anwältin wird, da der Scheidungsantrag bislang nicht eingereicht wurde, keine 1,3-Gebühr verlangen können, sondern nur eine 0,8-Gebühr, da das RVG dies so vorsieht (Nr. 3101 VV RVG).
Sie sollten bei Ihrer Rechtsanwältin dringend nachfragen, wieso der Scheidungsantrag und der PKH-Antrag bis heute nicht eingereicht wurden. Dies hätte sie, wenn es keine andere Absprache zwischen Ihnen gab, auch selbst tun können. Nach Ihren Angaben hatte sie dies Ihnen auch so mitgeteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)