Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1.Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung eines Rechtsanwaltes ein Mandat zu Ende zu führen. Sofern er aber das Mandat kündigt können Schadensersatzansprüche entstehen. Zudem stehen dem jeweiligen Rechtsanwalt nur diejenigen Gebühren zu, die für den Abschnitt gelten, der von Ihnen bearbeitet wurde.
2. Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt spielt sich ausschließlich im außergerichtlichen Bereich ab. Sie könnten einen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwälte haben, wenn Ihnen doppelte Gebühren dadurch entstanden sind, dass der Rechtsanwalt verschuldet das Mandat aufgegeben hat. Dies lässt sich von hieraus nicht mit Sicherheit beurteilen, es liegt aber Nahe, dass zumindest der zweite Kollege nach Ihrem Hinweis auf die Vortätigkeit der anderen Rechtsanwältin, die Ihnen zusätzlich erwachsenen Kosten zurückzuzahlen hätte.
3. Sollte Ihnen durch die Verzögerung ein weitergehender belegbarer Schaden entstanden sein, welcher nicht von der Gegenseite getragen wird (bspw. Zinsen) so wäre möglicherweise auch dieser zu ersetzen.
Nach Ihren Angaben, sieht es aber so aus, dass die Kosten des RA die Rechtschutzversicherung getragen hat und das mögliche Zinsen als Schaden, von der Gegenseite realisiert werden können, so dass ich derzeit keinen Schaden ersehen kann.
Ob jemand Sie als Querulant ansehen wird und vor allem wie dies verhindert werden kann, ist nicht zu sagen, die Gerichte entscheiden jedoch stets nach Rechtslage und nicht nach persönlichen Eindrücken, so dass ich Sie hier beruhigen kann.
Beschwerden über Rechtsanwälte nehmen die jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammern an, jedoch sehe ich hier nicht unbedingt ein beschwerdefähiges Verhalten, da es jedem Anwalt frei steht ein Mandat anzunehmen und auch vorzeitig zu beenden.
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1.Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung eines Rechtsanwaltes ein Mandat zu Ende zu führen. Sofern er aber das Mandat kündigt können Schadensersatzansprüche entstehen. Zudem stehen dem jeweiligen Rechtsanwalt nur diejenigen Gebühren zu, die für den Abschnitt gelten, der von Ihnen bearbeitet wurde.
2. Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt spielt sich ausschließlich im außergerichtlichen Bereich ab. Sie könnten einen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwälte haben, wenn Ihnen doppelte Gebühren dadurch entstanden sind, dass der Rechtsanwalt verschuldet das Mandat aufgegeben hat. Dies lässt sich von hieraus nicht mit Sicherheit beurteilen, es liegt aber Nahe, dass zumindest der zweite Kollege nach Ihrem Hinweis auf die Vortätigkeit der anderen Rechtsanwältin, die Ihnen zusätzlich erwachsenen Kosten zurückzuzahlen hätte.
3. Sollte Ihnen durch die Verzögerung ein weitergehender belegbarer Schaden entstanden sein, welcher nicht von der Gegenseite getragen wird (bspw. Zinsen) so wäre möglicherweise auch dieser zu ersetzen.
Nach Ihren Angaben, sieht es aber so aus, dass die Kosten des RA die Rechtschutzversicherung getragen hat und das mögliche Zinsen als Schaden, von der Gegenseite realisiert werden können, so dass ich derzeit keinen Schaden ersehen kann.
Ob jemand Sie als Querulant ansehen wird und vor allem wie dies verhindert werden kann, ist nicht zu sagen, die Gerichte entscheiden jedoch stets nach Rechtslage und nicht nach persönlichen Eindrücken, so dass ich Sie hier beruhigen kann.
Beschwerden über Rechtsanwälte nehmen die jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammern an, jedoch sehe ich hier nicht unbedingt ein beschwerdefähiges Verhalten, da es jedem Anwalt frei steht ein Mandat anzunehmen und auch vorzeitig zu beenden.