Mandatsentzug wegen Verzögerung

| 3. Mai 2024 19:40 |
Preis: 150,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Im vergangenen Sommer hatte ich auf der A61 einen Verkehrsunfall, bei dem ich rechts überholt wurde und der Unfallgegner mich schnitt und dadurch den Unfall verursachte.
Ich hatte einen Dashcam im Fahrzeug verbaut - die Aufnahme ist gesichert. Die Polizei/Staatsanwaltschaft hat erst mal Ermittlungen gegen beide Unfallbeteiligten aufge-
nommen.
Ich habe eine Kanzlei beauftragt, da mich diese in einem ähnlich gelagerten Fall bereits 3 Jahre zuvor vertrat - ein ADAC Vertragsanwalt. Die Kanzlei hat weder meine Anzeige gegen den Unfallgegner an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, noch die Dashcamaufnahme. Vielmehr hat die Kanzlei gegenüber der Staatsanwaltschaft angezeigt, dass sie mich in Bezug meiner Forderungen vertritt - eine Anzeige darüber, dass die Kanzlei mich auch bezüglich der strafrechtlichen Belange vertritt fehlt. Da auch die Kommunikation sehr schwierig war, sah ich mich gezwungen, einen anderen Anwalt zu beauftragen. Meine Anfragen wurden meist mit einer Dauer von 3-4 Wochen bearbeitet - teils erhielt ich gar keine Antwort.
Es kommt hinzu, dass die gegnerische Versicherung Kenntnis von dem ersten Unfall, bei dem mich die Kanzlei vertreten hat. Ich wurde aufgefordert nach zu weisen, dass dieser Schaden repariert sei. Der Nachweis ist recht einfach, jedoch ist es bemerkenswert, dass die gegnerische Versicherung Kenntniss von dem Schaden hat.

Die Kanzlei hat meine Anzeige nicht an die Staatsanwaltschaft weitergereicht wodurch eine Verjährung (3 Monate) eintrat. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hat die Kanzlei angegeben "mit der Geltenmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen" beauftragt zu sein und um Akteneinsicht gebeten.
Die Kanzlei hat offenkundig nicht die Vertretung des vollen Mandates angetreten - dies allerdings ohne mich davon in Kenntniss zu setzen. Durch die Wechsel des Anwalts sind erhebliche Zusatzkosten entstanden.

Welche Möglichkeiten des Schadenersatzes habe ich und wie kann ich diese am Besten durchsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
3. Mai 2024 | 22:03

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


bezüglich der Strafanzeige kommt es auf den Umfang der Vollmacht an.

Das Schreiben der Kollegen spricht daür, das allein die zivilrechtliche Vertretung vereinbart gewesen ist. Dass der Auftrag auch die Strafanzeige umfassen sollte, müssten Sie dann nachweisen können.

Aber auch wenn dieser Beweis gelingt, werden Sie einen materiellen Schaden für die Nichtanzeige nicht nachweisen können, da es dann staatliche aufgaben wären, dieses Verhalten des Unfallgegners/Verursachers zu bewerten und zu bestrafen. Davon hätten Sie dann aber keinen Ersatzanspruch bekommen (zumal im Zivliverfahren auch eine strafrechtiche Entscheidung nicht verbindlich ist).

Da Ihnen also dadurch kein materieller Schaden entstanden ist, werden Sie gegen den Anwalt diesbezüglich keinen Schadenersatzanspruch durchsetzen können.


Das Video kann und sollte in einem späteren zivilrechtlichen Verfahren eingesetzt werden und kann - im Ermessen des Gerichtes - als Beweismittel zugelassen werden.

Das derzeitige Nichtvorlegen des Videos hat also bisher keine schadensursachende Wirkung, sodass das "Versäumnis" des Anwaltes insoweit keine Rolle spielt - auch deshalb können Sie keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.


Bezüglich der Nennung des Vorschadens unterstellen Sie hier dem Anwalt, dass er von sich aus den Schaden genannt hat. Das muss aber keineswegs der Fall sein, da alle Unfälle, die Versicherungen reguliert haben, gespeichert werden, wobei alle Versicherer Zugang zu diesen Daten haben. Bei einem Unfall wird also sofort schon seitens des Versicherers in der Datenbank nachgeforscht.

Zudem ist ein Vorschaden auch anzugeben, da ansonsten auch der Verdacht einer Straftat wegen Betruges vorliegt. Der Nachweis der Reparatur ist also zu fohren und der Vorschaden wird auch bei der Reguierung zu berücksichtigen sein.

Insoweit können Sie keinen Schadenersatz geltend machen.


Schadenersatz kann aber in der Nichtbearbeitung/verzögerten Bearbeitung der zivilrechtlichen Ansprüche und der fehltenden Rückmeldung an Sie sein.

Sofern Sie dieses Verhalten abgemahnt und den Anwalt zur ordnungsgemäßen Bearbeitung aufgefordert haben, ihm für den Fall der Wiederholung die Mandatskündigung angedroht und eine Wiederholung vorgekommen ist, war Ihre Kündigung berechtigt.

Der Anwalt hat Ihnen dann den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sein Verhalten verschuldet gewesen ist (wovon man ausgehen kann.)

Das bedeutet, die Mehrkosten durch den dann notwendigen Anwaltswechsel hatte er zu ersetzen.

Diese Forderung müssen Sie schriftlich unter Fristsetzung beim Anwalt geltend machen. Bei Anlehung oder Nichteinhaltung der Frist müssten Sie dann Klage erheben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Ergänzung vom Anwalt 5. Mai 2024 | 20:33
Sehr geehrter Ratsuchender,


vorab: Es ist nicht nur üblich, sondern in sehr vielen Unfällen auch nahezu zwingend notwendig, die zivilrechtlichen Ersatzanspruche von einer möglichen strafrechtlich-/ordnungswidrigen Angelegenheit zu trennen (machen wir seit fast 30 Jahren recht erfolgreich).


Bezüglich der Bearbeitungszeit mache ich darauf aufmerksam, dass lediglich zwei Stunden Bearbeitungszeit ab Zuteilung zur Verfügung stehen. Vielleicht schauen Sie sich dazu die auch von Ihnen akzeptierten Bedingungen der Plattform an.



Ihre Frage war, welche Schadenersatzansprüche Sie geltend machen können und haben dabei auch auf eine nicht getätigte Anzeige hingeweisen. Daher wurde das auch selbstverständlich behandelt. Ws Ihnen im Vorfeld klar gewesen ist, war Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar.




Sicherlich können auch mal Schreibfehler vorkommen ("Kenntniss" und "am Besten" z.B.).



Nachfragen haben Sie gar nicht erst gestellt, dafür lieber unterdurchschnittlich bewertet. Da kann es dann zwischen Mandant und Rechtsanwalt sicherlich auch die Kommunikationsschwierigkeiten kommen, keine Frage.


Mit allerbesten Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Bewertung des Fragestellers 5. Mai 2024 | 20:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Antwort kam sehr schnell, war wenig ausgearbeitet und hatte viele Schreibfehler. Ein wenig mehr Zeit hätte der Qualität der Antwort sicherlich gut getan.
Meine Frage wurde wohl nicht richtig gelesen und verstanden: dass eine nicht getätigte Anzeige keinen Schadenersatzanspruch ermöglicht ist mir klar. Sie stellt aber ggf. eine Verfehlung dar, wenn eine entsprechende Beauftragung vorlag. Ich bin Vielfahrer und hatte schon ein paar Unfälle. Ich kann mich nicht erinnern, jemals für die Abwicklung von straf- und zivilrechtlichen Aspekten eines Unfalls mehrere Mandate vergeben zu haben - und sei dies beim selben Anwalt. Insofern verwundert mich die Antwort auch.
Dennoch vielen Dank für die Antwort - immerhin zeigt sie mir ein paar Punkte auf, die im nun folgenden Rechtsstreit mit der Kanzlei aufkommen werden. "
Stellungnahme vom Anwalt:
Sehr geehrter Ratsuchender,


vorab: Es ist nicht nur üblich, sondern in sehr vielen Unfällen auch nahezu zwingend notwendig, die zivilrechtlichen Ersatzanspruche von einer möglichen strafrechtlich-/ordnungswidrigen Angelegenheit zu trennen (machen wir seit fast 30 Jahren recht erfolgreich).


Bezüglich der Bearbeitungszeit mache ich darauf aufmerksam, dass lediglich zwei Stunden Bearbeitungszeit ab Zuteilung zur Verfügung stehen. Vielleicht schauen Sie sich dazu die auch von Ihnen akzeptierten Bedingungen der Plattform an.



Ihre Frage war, welche Schadenersatzansprüche Sie geltend machen können und haben dabei auch auf eine nicht getätigte Anzeige hingeweisen.
Daher wurde das auch selbstverständlich behandelt. Was Ihnen im Vorfeld angeblich klar gewesen ist, war Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar, sodass es schon merkwürdig ist, wenn Sie diese Auskünfte als Argumentationsversuch für eine Negativbewertung heranziehen wollen.




Sicherlich können auch mal Schreibfehler vorkommen ("Kenntniss" und "am Besten" z.B.).



Nachfragen haben Sie gar nicht erst gestellt, dafür lieber unterdurchschnittlich bewertet. Da kann es dann zwischen Mandant und Rechtsanwalt sicherlich auch die Kommunikationsschwierigkeiten kommen, keine Frage.


Mit allerbesten Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Mai 2024
4/5.0

Die Antwort kam sehr schnell, war wenig ausgearbeitet und hatte viele Schreibfehler. Ein wenig mehr Zeit hätte der Qualität der Antwort sicherlich gut getan.
Meine Frage wurde wohl nicht richtig gelesen und verstanden: dass eine nicht getätigte Anzeige keinen Schadenersatzanspruch ermöglicht ist mir klar. Sie stellt aber ggf. eine Verfehlung dar, wenn eine entsprechende Beauftragung vorlag. Ich bin Vielfahrer und hatte schon ein paar Unfälle. Ich kann mich nicht erinnern, jemals für die Abwicklung von straf- und zivilrechtlichen Aspekten eines Unfalls mehrere Mandate vergeben zu haben - und sei dies beim selben Anwalt. Insofern verwundert mich die Antwort auch.
Dennoch vielen Dank für die Antwort - immerhin zeigt sie mir ein paar Punkte auf, die im nun folgenden Rechtsstreit mit der Kanzlei aufkommen werden.


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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