16. April 2015
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18:29
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist dies rechtens vom Vermieter mir diese Malerkosten in Rechnung zu stellen?"
Wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen hätten, so müssten Sie überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen, sondern die Wohnung besenrein übergeben.
Ebenso wenn ein Gericht befinden sollte, dass die Klausel des Mietvertrags eine sog. starre Fristenregelung und damit unwirksam ist. Die zitierte Klausel dürfte aber - vorbehaltlich einer Überprüfung des gesamten Mietvertrags - noch wirksam sein.
Darüber hinaus können Sie ansonsten zur Durchführung der Malerarbeiten verpflichtet sein, aber auch dann hätten sie das Recht zur Selbstvornahme, d.h. Sie könnten selbst streichen oder den Auftrag an eine Fremdfirma vergeben. Die im Kostenvoranschlag genannten Kosten erscheinen mit nach Ihrer Schilderung überzogen, sodass sie sich ein Gegenangebot einholen sollten.
Zudem stellt sich die Frage, inwieweit sie für den "Riss in der Wohnzimmerdecke und eines Wasserfleckes an der Küchendecke" zu 2/3 verantwortlich sein sollen.
Ferner geht aus dem Vertrag in der Tat nicht hervor, dass Sie zur Endrenovierung verpflichtet wären, sodass es auf den konkreten Zustand der Wände und die letzte Renovierung ankommt.
Insgesamt dürfte die Forderung insbesondere in der Höhe nicht gerechtfertigt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork