Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Makler hat einen Anspruch auf die Provision, wenn der Kaufvertrag durch seine Vermittlung zustande gekommen ist. Die Beendigung des Maklervertrages wirkt nur für die Zukunft. Hat der Makler während der Vertragsdauer seine Leistung erbracht, können Sie sich der Vergütungspflicht nicht entziehen, wenn der gewünschte Vertrag später geschlossen wird. Der Vertrag muss somit nicht zwingend während der Dauer des Maklervertrags eintreten (BGH NJW 66, 2008). Dementsprechend sind Sie zur Vergütung des Maklerlohnes verpflichtet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Sehr geehrter Herr Mameghani, leider haben Sie meine Frage nur teilweise beantwortet. Hier nochmals die Frage
- wie lange hat der Makler Anspruch auf die Provision nach Ablauf seines Vertrages?
- Muss auch eine Provision gezahlt werden, wenn die Freundin des Interessenten, deren Namen im Aktivitätenprotokoll nicht genannt ist, das Haus kauft?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Provisionsanspruch verjährt nach der gesetzlichen Frist von 3 Jahren. Auch wenn die Freundin das Haus kauft dürfte die Provision anfallen, da letztendlich die Tätigkeit des Maklers zum Vertragsschluss geführt hat.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani