Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Die Verwandtschaft des Maklers mit dem Eigentümer oder Verwalter allein rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für seine Parteilichkeit oder fehlende Aufwendung nicht den Ausschluss der Provision nach § 2 II WoVermG. Die Tatsache, dass es sich bei dem Makler um den Sohn der Prokuristin handelt, ist für sich gesehen also noch nicht ausreichend, um eine Verflechtung annehmen zu können.
In dem von Ihnen erwähnten Urteil des LG Berlin ging es zwar um einen ganz ähnlichen Fall. Jedoch lagen hier weitere Tatsachen vor, die eine Verflechtung ziemlich deutlich machten. So haben nämlich auch der Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der Vermieterin Verhandlungen mit dem Interessenten geführt, die eigentlich vom Makler hätten geführt werden sollen. So weit ging es in Ihrem Fall nicht. Trotzdem scheint mir die gemeinsame Infrastruktur des Maklers und der Vermieterin eine Verflechtung zu begründen, die zum Ausschluss der Provision führt.
Meines Erachtens sind die Erfolgsaussichten daher als gut einzuschätzen. Eine endgültige Einschätzung ist aus der Ferne aber naturgemäß nicht zu treffen. Hierzu müssten die Unterlagen gesichtet und die genaueren Umstände erforscht werden.
Zu bemerken bleibt noch, dass die zaghafte Nachfrage des Maklers bezüglich seiner Provision im Zweifel als Mahnung zu verstehen ist. Sollten Sie nicht zahlen, könnte ein Mahnbescheid gegen Sie beantragt werden. Hiergegen könne Sie Widerspruch einlegen. Die Angelegenheit würde dann in das streitige Verfahren (Gerichtsverfahren) übergehen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Die Verwandtschaft des Maklers mit dem Eigentümer oder Verwalter allein rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für seine Parteilichkeit oder fehlende Aufwendung nicht den Ausschluss der Provision nach § 2 II WoVermG. Die Tatsache, dass es sich bei dem Makler um den Sohn der Prokuristin handelt, ist für sich gesehen also noch nicht ausreichend, um eine Verflechtung annehmen zu können.
In dem von Ihnen erwähnten Urteil des LG Berlin ging es zwar um einen ganz ähnlichen Fall. Jedoch lagen hier weitere Tatsachen vor, die eine Verflechtung ziemlich deutlich machten. So haben nämlich auch der Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der Vermieterin Verhandlungen mit dem Interessenten geführt, die eigentlich vom Makler hätten geführt werden sollen. So weit ging es in Ihrem Fall nicht. Trotzdem scheint mir die gemeinsame Infrastruktur des Maklers und der Vermieterin eine Verflechtung zu begründen, die zum Ausschluss der Provision führt.
Meines Erachtens sind die Erfolgsaussichten daher als gut einzuschätzen. Eine endgültige Einschätzung ist aus der Ferne aber naturgemäß nicht zu treffen. Hierzu müssten die Unterlagen gesichtet und die genaueren Umstände erforscht werden.
Zu bemerken bleibt noch, dass die zaghafte Nachfrage des Maklers bezüglich seiner Provision im Zweifel als Mahnung zu verstehen ist. Sollten Sie nicht zahlen, könnte ein Mahnbescheid gegen Sie beantragt werden. Hiergegen könne Sie Widerspruch einlegen. Die Angelegenheit würde dann in das streitige Verfahren (Gerichtsverfahren) übergehen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt