Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst ist anzumerken, dass die Forderung aus dem Jahr 2001 nunmehr verjährt sein kann. Allerdings kann der Eintritt der Verjährung nur nach Prüfung aller Umstände geklärt werden. Im Rahmen dieser Online-Erstberatung ist dies nicht möglich.
II. Der Anwalt ist zu keiner Reaktion „verpflichtet“. Vielmehr kann er das Verfahren weiter betreiben. Nach Erlass des Mahnbescheids kann er einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem bereits vollstreckt werden kann.
Zur Einräumung einer Ratenzahlungsverpflichtung ist der Anwalt nicht verpflichtet, § 266 BGB.
Wenn Sie mit der Gegenseite eine selbständige Ratenzahlungsvereinbarung treffen würden, dann kann allerdings direkt daraus gegen Sie vorgegangen werden. Auf den Eintritt der Verjährung der Hauptforderung käme es dann nicht an.
III. Lassen Sie daher schnellstens prüfen, ob die Forderung der Gegenseite nicht doch verjährt ist.
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass hier nur kurze Fristen (zwei Wochen ab Zustellung) andauern. Sie sollten daher keine Zeit verlieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsnawalt, danke für Ihre freundliche Antwort. Da ich eine Ratenvereinbahrung getroffen hatte, die ich bis letztes Jahr Sommer auch einhalten konnte, gehe ich davon aus, das die Sachlage nicht verjährt ist. (Mir ist schon bewußt, dass ich mich bei der Galerie hätte melden müssen!)
Da ich die Gesamtforderung momentan nicht zahlen kann, wie bereist auch schon erwähnt, besteht meine Frage darin: Wenn der Anwalt der Gegenseite bisher sich auf meine Schreiben und Angebote nicht meldete, habe ich eine andere Möglichkeit, auf eine Ratenzahlung oder Aufhaltung weiterer Schritte zu plädieren oder bin ich jetzt dem klassischen juristischen Verlauf (Vollstreckungsbescheid, Pfändung usw. ausgeliefert)?
Wie gesagt, wenn auch nur in kleinen Raten, so möchte ich die Schuld zahlen, habe aber jetzt und in unmittelbarer Zukunft keine Möglichkeit dazu oder weiß nicht, welche Möglichkeiten ich habe?!
Danke! und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aufgrund der selbständigen Ratenzahlungsverpflichtung kann es sein, dass die Forderung daraus noch nicht verjährt ist.
Leider muss der RA auf kein Ratenzahlungsangebot eingehen, s.o. (§ 266 BGB) Dennoch sollten Sie nochmals versuchen, mit ihm Kontakt aufzunehmen, am Besten telefonisch. Geht er allerdings nicht darauf ein, kann er das „weitere Verfahren“ gegen Sie betreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt