Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie machen Ansprüche aus einem Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB gegen Ihren Auftraggeber geltend. Dazu müssen Sie Vereinbarung über die Erstellung des Werkes, die Vergütungsabrede und die Fertigstellung und Abnahme des Werkes im Streitfall vor Gericht darlegen und unter Beweis stellen können.
Umstritten sind in Ihrem Fall der Umfang des Auftrages und die Frage der Fertigstellung. Dazu sind Sie beweisbelastet. Problematisch für Sie ist dabei, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt. Wenn nach Ihrer Auffassung nur ein Konzept anstatt drei Konzepten geschuldet war, müsste dies nachgewiesen werden. Dies kann bei Fehlen eines schriftlichen Vertrages unter Umständen durch Zeugen geschehen, z.B. Mitarbeiter, die die Verhandlungen geführt haben oder an Verhandlungen teilgenommen haben.
Möglicherweise kann der Umfang des Auftrages auch der Mitwirkung und Korrespondenz mit dem Auftraggeber entnommen werden. Dafür könnte z.B. sprechen, dass der Auftraggeber ab einem bestimmten Punkt nicht mehr erreichbar war, wenn bis dahin das Werk aus Ihrer Sicht fertig gestellt war.
Die Verfolgung der Sache ist aus meiner Sicht nicht offensichtlich aussichtslos. Ich gehe davon aus, dass gegen Ihren Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Bevor Sie sich entschließen, dass gerichtliche Verfahren aufzunehmen, sollten Sie aber konkret vorhandenen Beweismöglichkeiten prüfen lassen. Unter Umständen fruchtet zu diesem Zeitpunkt noch einmal eine anwaltliche Mahnung mit der Androhung, das streitige Verfahren durchzuführen.
Abzuwägen ist im Gegenzug, ob Sie nicht bereit sind, die Forderung nach zwei weiteren Konzepten zu erfüllen. Wenn diese erstellt werden, besteht auch nach Vortrag der Gegenseite ein sicherer Vergütungsanspruch. Ob die Erstellung machbar und wirtschaftlich ist, kann anhand der Angaben nicht beurteilt werden.
Für die Zukunft empfehle ich Ihnen vergleichbare Vereinbarungen in jedem Fall schriftlich zu fixieren, um derartige Schwierigkeiten und Streitigkeiten über Umfang und Vergütung zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Sie machen Ansprüche aus einem Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB gegen Ihren Auftraggeber geltend. Dazu müssen Sie Vereinbarung über die Erstellung des Werkes, die Vergütungsabrede und die Fertigstellung und Abnahme des Werkes im Streitfall vor Gericht darlegen und unter Beweis stellen können.
Umstritten sind in Ihrem Fall der Umfang des Auftrages und die Frage der Fertigstellung. Dazu sind Sie beweisbelastet. Problematisch für Sie ist dabei, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt. Wenn nach Ihrer Auffassung nur ein Konzept anstatt drei Konzepten geschuldet war, müsste dies nachgewiesen werden. Dies kann bei Fehlen eines schriftlichen Vertrages unter Umständen durch Zeugen geschehen, z.B. Mitarbeiter, die die Verhandlungen geführt haben oder an Verhandlungen teilgenommen haben.
Möglicherweise kann der Umfang des Auftrages auch der Mitwirkung und Korrespondenz mit dem Auftraggeber entnommen werden. Dafür könnte z.B. sprechen, dass der Auftraggeber ab einem bestimmten Punkt nicht mehr erreichbar war, wenn bis dahin das Werk aus Ihrer Sicht fertig gestellt war.
Die Verfolgung der Sache ist aus meiner Sicht nicht offensichtlich aussichtslos. Ich gehe davon aus, dass gegen Ihren Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Bevor Sie sich entschließen, dass gerichtliche Verfahren aufzunehmen, sollten Sie aber konkret vorhandenen Beweismöglichkeiten prüfen lassen. Unter Umständen fruchtet zu diesem Zeitpunkt noch einmal eine anwaltliche Mahnung mit der Androhung, das streitige Verfahren durchzuführen.
Abzuwägen ist im Gegenzug, ob Sie nicht bereit sind, die Forderung nach zwei weiteren Konzepten zu erfüllen. Wenn diese erstellt werden, besteht auch nach Vortrag der Gegenseite ein sicherer Vergütungsanspruch. Ob die Erstellung machbar und wirtschaftlich ist, kann anhand der Angaben nicht beurteilt werden.
Für die Zukunft empfehle ich Ihnen vergleichbare Vereinbarungen in jedem Fall schriftlich zu fixieren, um derartige Schwierigkeiten und Streitigkeiten über Umfang und Vergütung zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt