Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zu Ihren Fragen:
"Kann die MPU und Abstineznachweise nachträglich von mir verlangt werden, wenn die Führerscheinstelle aus irgendwelchen Gründen meine Akte überprüft und feststellt, dass eventuell eine Anordnung trotz überprüfung damals versäumt wurde?"
Nein, dies kann nicht passieren und wäre auch rechtswidrig, da Sie den Führerschein ordnungsgemäß erworben haben und aufgrund der vergangenen Zeit auch gezeigt haben, dass Sie die erforderliche Reife dafür besitzen. Eine nachträgliche Anordnung würde dem Sinn und Zweck völlig widersprechen und kommt daher nicht in Betracht.
Ich kann Sie daher beruhigen, dass es zu keiner nachträglichen MPU-Anordnung kommen wird.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
leider ist jetzt doch genau dieser Fall eingetreten.
Aufgrund einer von mir begangenen Fahrerflucht (rechtskräftig November 2016) verlangt die Fahrerlaubnisbehörde von mir eine MPU mit BtM-Fragestellung,
Die Nachfrage lautet daher:
Ist die BtM-Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde rechtens, da diese schon vor der Ersterteilung, von der alten Fahrerlaubnisbehörde überprüft und verneint wurde und es seit dem absolut keine Vorfälle mit BtM gab? Sprich, können Sie ihre erste Aussage weiterhin bestätigen?
Vielen Dank und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Fragestellung ist zwar rechtens, allerdings dürfen Ihnen daraus kein Nachteile entstehen, da der Konsum noch vor der Ersterteilung passierte und Sie seitdem nicht mehr auffällig gewesen sind.
Sollte sich die Behörde daher auch auf den Drogenkonsum stützen, können Sie den Entzugsbescheid anfechten, da dieser Sachverhalt vor der Ersterteilung gewesen ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt