Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Fragen möchte ich auf Grundlage der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1. Nein, Ihren Wunsch, keine Bandbreitenanpassung vorzunehmen, darf Lycos nicht ignorieren. Der Vertrag sollte nur bei Verfügbarkeit von DSL 16000 zustande kommen. Ihr Schweigen auf die Anfrage von Lycos, ob Sie dennoch am Vertrag festhalten wollen, darf seitens Lycos nicht einfach als Zustimmung gewertet werden.
Nachteilig für Sie ist leider, dass Sie besagtes Online-Formular nicht haben bzw. es nicht ausgedruckt haben (sofern technisch möglich). Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde hier aber bspw. auch helfen, wenn Sie eine entsprechende Zeugenaussage einer Person beibringen könnten, die dabei war, als Sie das Formular abgeschickt haben.
Die E-Mail von Lycos kann natürlich ebenfalls als Beweismittel verwendet werden.
2. Ein "Einschüchtern" im Sinne einer Drohung, wie Sie bspw. im Rahmen einer strafrechtlich zu ahndenen Nötigung vorkommen könnte, wäre der Creditreform untersagt. Der bloße Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit wird dagegen wohl noch als ein bloßer Hinweis auf tatsächlich mögliche Folgen verstanden werden können. Inkassofirmen arbeiten gerne mit unterschwelligen Drohungen, um den Zahlungsdruck zu erhöhen, bewegen sich hierbei aber in der Regel noch auf legalem Boden.
3. Sofern die Creditreform die Sie betreffenden Daten nur intern weitergibt, sei es auch an eine Filiale in einer anderen Stadt, begenet diese Vorgehensweise keinen Bedenken. Bei internen Filialen handelt es sich nicht um eine Übermittlung an "Dritte" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Dem Zahlungsverlangen sollten Sie, jdf. dann, wenn Sie sich vor weiteren, auch mit Kostenrisiken behafteten, Auseinandersetzungen nicht scheuen, nicht nachgeben, denn einen Anspruch auf Zahlung hat Lycos nach Ihrer Schilderung nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten ÜBerblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Auch wenn es mir mehr kostet als die Summe um die es hier geht, ich will es mir nicht einfach so gefallen lassen.
1.Wären Sie bereit das für mich zu übernehmen?
2. Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
3.Kann man das auch über die Rechtsschutzversicherung abwickeln?
4. Ich könnte Ihnen alle Dokumente (Emails, Schriftverkehr usw.)
per email zusenden.
Ich kenne viele Anwälte hier bei uns in der Stadt, viele von Ihnen können Internet nicht mal buchstabieren, daher kommen Anwälte Vorort für mich nicht i. Frage.
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Sie können sich diesbzgl. gerne an mich wenden und mich am Montag telefonisch oder per Email kontaktieren.
2. Die Kosten richten sich inbesondere danach, wie viele Verfahrensschritte durchlaufen werden. Bei einem kompletten erstinstanzlichen Verfahren (außergerichtliche Vertretung, gerichtliche Vertretung, evtl. Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins) würden sich die Kosten meiner Inanspruchnahme bei einem Streitwert von 97 € auf ca. 130 € belaufen.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren trägt die unterliegende Partei alle Kosten bzw. die Kosten werden entsprechend aufgeteilt, wenn eine Partei teilweise gewinnt und teilweise verliert.
3. Diesen Fall eignet sich auch für eine Abwicklung über die Rechtsschutzversicherung.
4. Eine Abwicklung über Email ist kein Problem.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
REchtsanwalt