Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Allein die Tatsache, dass Sie sich nicht mehr in der Lage waren, den Lohn für Ihren Arbeitnehmer zu zahlen, begründet noch keine Strafbarkeit. Eine Strafbarkeit wegen Betruges käme allenfalls dann in Betracht, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer vorgespiegelt hätten, ihn bezahlen zu können, obwohl Sie bereits wussten, dass dies nicht der Fall sein wird. Nach Ihren Schilderungen, insbesondere weil der Hauptauftraggeber plötzlich abgesprungen war, war dies nicht der Fall. Für Sie spricht zudem, dass Sie über zwei Jahre stets pünktlich den Lohn gezahlt haben. Daher ist Ihr Verhalten nach Ihren Angaben nicht strafrechtlich bedeutsam.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Allein die Tatsache, dass Sie sich nicht mehr in der Lage waren, den Lohn für Ihren Arbeitnehmer zu zahlen, begründet noch keine Strafbarkeit. Eine Strafbarkeit wegen Betruges käme allenfalls dann in Betracht, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer vorgespiegelt hätten, ihn bezahlen zu können, obwohl Sie bereits wussten, dass dies nicht der Fall sein wird. Nach Ihren Schilderungen, insbesondere weil der Hauptauftraggeber plötzlich abgesprungen war, war dies nicht der Fall. Für Sie spricht zudem, dass Sie über zwei Jahre stets pünktlich den Lohn gezahlt haben. Daher ist Ihr Verhalten nach Ihren Angaben nicht strafrechtlich bedeutsam.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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