Lohnsteuer - Was wenn die Gehälter nie bezahlt wurden?
| 27. Mai 2018 16:38
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Steuerrecht
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meinem ehemaligen Arbeitgeber war ich bis Ende 2017 eingestellt. Jeden Monat hat sein Steuerberater ordnungsgemäß die ganz normalen Gehaltsabrechnungen erstellt und diese wurden mir auch zugestellt. Ende des Jahres bekam ich auch den "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2017" mit der eTIN Nummer und den Werten die ich in der Lohnsteuererklärung eingeben kann. Die zahlen stimmen mit den monatlichen Abrechnungen überein. Mein Rechtsanwalt meinte daraufhin, dass mein Arbeitgeber die Daten zutreffend und korrekt an das Finanzamt, die Krankenkasse usw. übermittelt hätte und er davon ausginge, dass dann die Lohnsteuer etc. auch ordnungsgemäß abgeführt worden sei oder dies gerade durch Vollstreckung usw. geschehe.
Der Nettoanteil von ca. 6 Gehältern des Jahres 2017 wurde jedoch nie an mich ausgezahlt. Mein Anwalt meinte aber da korrekte Abrechnungen vorlegen müssten wir nur auf den Nettobetrag klagen. Anfang März 2018 gewann ich dann vor dem Arbeitsgericht und bekam einen Titel in Höhe der ausstehenden Nettogehälter zugesprochen.
Jetzt mache ich die Steuererklärung für das Jahr 2017 und frage mich, ob ich nun wie immer einfach die Daten aus dem "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2017" in Elster übernehmen kann.
Ist es dann so, dass wenn ich dieses, nächstes oder übernächstes Jahr das Geld von meinem ehemaligen Arbeitgeber erhalte dieses nicht mehr versteuern muss, da es ja bereits im Veranlagungsjahr 2017 versteuert wurde? Ich bekomme dann ja nur die Nettobeträge für einen Anspruch der bereits 2017 bestand. Oder müsste ich mir die Lohnsteuer 2017 erstatten lassen um sie dann später z.B. in 2 Jahren wenn ich das Geld netto bekomme dann in diesem Veranlagungsjahr abzuführen?
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
[b]Rechtliche Einschätzung[/b]
Sie müssen die Daten für 2017 aus der Lohnsteuererklärung übernehmen. Nur wenn trotz des vollstreckbaren Titels ein Zahlungsausfall eintritt (z.B. wegen Insolvenz des Arbeitgebers), können Sie die Einnahmen nachträglich korrigieren.
[b]Im Detail[/b]
Grundsätzlich gilt zwar - da Sie keine Bilanz mit aktivierbaren Forderungen erstellen - das sog. Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Danach sind Einkünfte und Ausgaben in dem Jahr anzusetzen, in dem die Zahlung erfolgt.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird dieses Prinzip aber gem.
§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG durchbrochen: Danach gilt laufender Arbeitslohn stets als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Sie sind daher verpflichtet, die Daten aus der Lohnsteuererklärung zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt