Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot §3 MuSchG

15. November 2007 15:33 |
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Arbeitsrecht


Hallo,

ich habe seit dem 25.08.07 ein ärztliches Beschäftigungsverbot bekommen. Seit dem 01.07. habe ich ein unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen(vorher 3 Jahre befristet), ich arbeite eigentlich 20h/W. Im Juli wurde ich auf 35h/W als Krankenvertretung heraufgesetzt. Da die Kollegin im September wieder arbeiten kam, ging ich wieder auf 20h/W. Somit habe ich für die Monate Juli und August ein anderes Gehalt bezogen. Nun berechnet mich mein Arbeitgeber mit 20h/W. Laut Gesetz müsste ich aber den Durchschnitt der letzten 13 Wochen bekommen. Das wäre als Berechnung der Durchschnitt vom 26.05.-25.08.07? Denn das sind die letzten 13 Wochen vor Beschäftigungsverbot. Mein Arbeitgeber sieht es aber nicht so. Laut Aussage vom Steuerbüro würde mir nur der Durchschnitt der letzten 13 Wochen für die letzte August Woche berechnet werden und ab dem 01.09.07 nicht, da ich ab dann wieder 20h/W arbeiten gegangen wäre. Meine Frage ist, ob dies so richtig ist und die Gehaltszahlung für die Monate bis zum Eintritt des Mutterschutzes wirklich nur auf Grundlage der 20h/W bezieht. Des weiteren konnte ich mein Urlaub nicht nehmen und was passiert mit dem, da ich anschließend in Elternzeit für 1 Jahr gehe. Entbindungstermin ist der 15.01.08
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen sachverhalts wie folgt:

Richtigerweise ist grundsätzlich der Durschnittsverdienst der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen.
Allerdings sind hierbei nur Verdiensterhöhungen zu berücksichtigen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, § 11 II MuschG. Insofern ist richtigerweise von Ihrer 20 h Woche auszugehen, da es sich bei einer Krankheitsvetretung um eine Verdiensterhöhung vorübergehender Natur handelt.


Nach § 17 MuSchG können Sie, da Sie Ihren Erholungsurlaub vor Beginn des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig erhalten haben, diesen nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Sofern sich an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit anschließt, ist der Resturlaub nach § 17 II Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] auch noch später zu gewähren, d.h. der Urlaub verfällt nicht.


Ich hoffe, Ihne eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2007 | 17:16

Hallo,

ich hatte diesbezüglich schon einmal eine Frage am 12.10.07 Stundenkürzung-Lohnabrechnung gestellt. Bis heute war ich im Glauben das aufgrund der Antwort mir der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beschäftigungsverbot zusteht und somit die Lohnerhöhung sich einbezieht, da dies eigentlich auf unbestimmte Zeit festgelegt war. Im Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 01.07.07 stand 35h/W krankenvertretung Fr..., danach 20h/W, da keine wusste wie lange die Kollegin ausfallen wird - da ernsthaft erkrankt (Sie war bereits seit Januar 07 arbeitsunfähig). Bei Unterzeichnung meines Arbeitsvertrages mit dem Vermerk 35h/W war also nicht klar wie lange dieses andauern wird. Wie verhält es sich werden als Berechnungsgrundlage der Durchschnittsverdienst genommen oder nicht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2007 | 17:39

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Der Durchschnittsverdienst ist in jedem Fall die Berechnungsgrundlage, fraglich ist nur,wie dieser Verdienst zu bestimmen ist.
Entscheidend ist, ob es sich um eine vorübergehende oder nicht nur vorübergehende Lohnerhöhung handelt. Hier ist die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ausschlaggebend. Sofern die Erhöhung auf unbestimmte Zeit festgelegt war - wie Sie in Ihrer Nachfrage konkretisiert haben- ist diese auch in denn Durschnittsverdienst mit einzurechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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