Sehr geehrte Fragstellerin,
wenn Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, brauchen Sie auch nicht zu arbeiten, auch nicht per Homeoffice.
Ihr Chef kann Ihnen dann auch nicht verhaltensbedingt kündigen, lediglich im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist, allerdings auch frühestens vier Monate nach der Entbindung.
Während dieser Zeit kann er nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kündigen, wenn beispielsweise der Betrieb kurz vor der Insolvenz steht.
Sie brauchen daher vorerst nicht weiter zu arbeiten und sollten jedes Schreiben des AG dennoch erst nehmen und ggf. Auch anwaltlich prüfen, da beispielsweise auch gegen eine Kündigung, auch wenn diese rechtswidrig ist, vorgegangen werden muss, notfalls gerichtlich.
Ich gehe aber davon aus, dass Ihr AG Sie derzeit nur veranlassen möchte zu arbeiten, ohne ernsthaft insolvenzgefährdet zu sein, da er ebenfalls Zahlungen wegen Ihres Ausfalles bekommt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11.09.2014 | 13:07
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer.
Vielen Dank vorab für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe allerdings keine Angst vor Kündigung, da habe ich mich bereits informiert, dass dies nicht rechtens wäre.
Es geht mir lediglich darum, das er damit droht seinen Laden (wir sind eine Hausverwaltung) dicht zu machen (keine Insolvenz) weil er dann eben keine Lust mehr hat. Kann er das machen? Wäre ich gesetzlich irgendwie finanziell abgesichert?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.09.2014 | 13:32
Sehr geehrte Fragestellerin,
Unabhängig des Mutterschutzes gelten sodann die Fristen aus dem Arbeitsvertrag, den Sie mir sonst auch gerne zusenden dürfen.
Weiterer Kündigunsschutz ist allerdings nicht möglich, da das Kündigunsschutzgesetz erst bei mehr als einer einzigen Arbeitskraft greift.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt