Lohnfortzahlung

16. März 2011 12:19 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


13:28
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes "Problem" und bitte Sie um Einschätzung der Rechtslage:

Auf Grund eines Unfalls (+ Fehlbehandlung) war ich lange Zeit krank geschrieben, sodass ich aus der Lohnfortzahlung gefallen bin und sogar beim Krankengeldbezug ausgesteuert wurde.

Seit November des letzten Jahres arbeite ich aber wieder Vollzeit.

Nun musste ich für ein paar Tage wegen einer Grippe zu Hause bleiben. AU-geschrieben hat mich ein anderer Arzt, weil ich zu meinem letzten Arzt wegen der Fehlbehandlung nicht mehr gehe.

Nun verlangt mein Arbeitgeber eine Bescheinigung vom Arzt, dass diese Fehlzeit nicht im Zusammenhang steht mit der Vorerkrankung.

Da ich allerdings bei einem anderen Arzt war, ist dieser nicht bereit, dass zu attestieren, weil er die Vorgeschichte nicht kennt. Mein vorheriger Arzt weiß dagegen nichts von der Fehlzeit wegen der Grippe (mal abgesehen davon, dass er wahrscheinlich sowieso nicht mehr reagieren würde auf Grund der Fehlbehandlungsvorwürfe und offener Rechtslage).

Meine Krankenkasse hat meinem Arbeitgeber bescheinigt, dass die Fehlzeit nicht im Zusammenhang steht, aber mein Arbeitgeber besteht zur Lohnfortzahlung für diese paar Tage auf einer Bescheinigung vom Arzt und hat mir nun entsprechend mein Gehalt nur teilausgezahlt.

Wie ist die Rechtslage? Was kann ich noch machen?

Vielen Dank vorab,
mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
16. März 2011 | 13:13

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein.

Um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Anspruch zu nehmen, müssen Sie dem Arbeitgeber zunächst die Erkrankung durch einen Krankenschein nachweisen.

Wenn, wie in Ihrem Fall, bereits Lohnfortzahlung für eine Dauer von 6 Wochen beim Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde, reicht die Vorlage des Krankenscheines alleine nicht aus.

Zwar kann der Arbeitgeber nach § 69 Abs. 4 SGB X bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Allerdings fehlt es dem Arbeitgeber dann an der Prüffähigkeit der wertenden Mittielung der Krankenkasse.

Dieser Unkenntnis des Arbeitgebers über die Krankheitsursache ist bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen.

Insoweit trifft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG den Arbeitnehmer.


Den Anforderungen der Darlegungs- und Beweislast nach § 5 EFZG kommt der Arbeitnehmer regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach.

Bei vorheriger Inanspruchnahme der Lohnfortzahlung von 6 Wochen, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.


Bestreitet also Ihr Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt es Ihnen, die Tatsachen darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt.

Sie müssen also zumindest von Ihrem aktuell behandlenden Artz die Krankheitsursache durch ein Attest nachweisen lassen. Im Zweifel haben Sie sogar Ihren behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

Sollte durch das ärztliche Attest allerdings nicht nachweislich sein, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, trifft dann wiederum den Arbeitgeber die Beweislast, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt.

Solange Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 5 EFZG nicht vollumfänglich nachgekommen sind, hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 7 EFZG.

Da die Krankheitsursache, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, offensichtlich ein grippaler Infekt gewesen ist und damit eigentlich kaum eine Fortsetzungserkrankung darstellen kann, dürfte die Vorlage eines ärztlichen Attestes mit der Diagnose zur Nachweisführung Ihrerseits ausreichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2011 | 13:22

Sehr geehrter Herr Rösemeier,

das Problem ist aber, dass mein Arzt, der mich wegen des grippalen Infektes arbeitsunfähig geschrieben hat, nicht bereit ist, ein solches Attest auszustellen. Habe ich rechtlichen Anspruch auf ein Attest mit Diagnose oder wie kann ich noch an ein solches Attest gelangen?

Vielen Dank vorab,
mit freundlichen Grüßen
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2011 | 13:28

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben gegenüber dem Arzt Anspruch auf ein ärztliches Attest, dass die vom Arzt festgestellte Diagnose auf der die Arbeitsunfähigkeit beruht. Sollte der Arzt ein solches Attest verweigern, wenden Sie sich an die örtliche Ärztekammer, damit diese vermittelnd tätig werden kann.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

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