6. November 2019
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19:31
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass hinsichtlich Ihres Gehaltes eine Verschwiegenheitspflicht besteht, so wäre grundsätzlich eine Abmahnung möglich. Für eine Kündigung reicht es hier keinesfalls, da Ihnen hinsichtlich des Zurücklassens der Lohnabrechnung nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Und wenn keine solche Klausel im Arbeitsvertrag besteht, droht ihnen hier gar nichts.
Viel eher kann hier derjenige
Auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden der die Lohnabrechnung fotografiert und weiter verbreitet hat.
Weiter tun müssen Sie hier erst mal nichts. Ihrem Vorgesetzten haben Sie die Situation vermutlich ja bereits erklärt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
6. November 2019 | 19:42
Hallo,
bezieht sich die Unterlasse und der Schadensersatz auf die Werkstatt oder dem Mitarbeiter der Werkstatt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. November 2019 | 19:45
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sowohl Werkstatt als auch Mitarbeiter könnten in Anspruch genommen werden. Das Verhalten des Mitarbeiters wird der Werkstatt zugerechnet über § 278 BGB.
Viele Grüße
Alexander Dietrich