Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Frage beantworte ich wie folgt:
Bei den von Ihnen geschlossen Mietvertrag handelt es sich um einen Zeitmietvertrag nach dem alten Recht.
Dieser war bis zum 01.09.2001 in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/564c.html" target="_blank">§ 564c BGB</a> geregelt. Zeitmietverträge in dieser Form sind nach neuem Recht nicht mehr zulässig. Für Altverträge werden jedoch die alten Regelungen angewandt.
Folge eines Schweigens der Mietparteien ist nach altem Recht gem. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/568.html" target="_blank">§ 568 BGB</a> eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Der Mietvertrag ist daher noch gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
die von Ihnen gestellten Frage beantworte ich wie folgt:
Bei den von Ihnen geschlossen Mietvertrag handelt es sich um einen Zeitmietvertrag nach dem alten Recht.
Dieser war bis zum 01.09.2001 in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/564c.html" target="_blank">§ 564c BGB</a> geregelt. Zeitmietverträge in dieser Form sind nach neuem Recht nicht mehr zulässig. Für Altverträge werden jedoch die alten Regelungen angewandt.
Folge eines Schweigens der Mietparteien ist nach altem Recht gem. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/568.html" target="_blank">§ 568 BGB</a> eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Der Mietvertrag ist daher noch gültig.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt