Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand ihres Einsatzes und der gegebenen Informationen wie folgt beantworte:
I.
Als Beschuldigter wird Ihnen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die Gelegenheit gegeben zu der Ihnen vorgeworfenen Tat Stellung zu nehmen.
Wichtig für Sie zu wissen ist, dass Sie einer solchen polizeilichen Vorladung nicht nachkommen müssen, anders als einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Nur hinsichtlch Angaben zu Ihrer Person sind sie verpflichtet diese richtig zu machen. Entscheiden Sie sich dazu zu schweigen, darf dies nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Daher sollten Sie zunächst entscheiden, ob Sie zu der polizeilichen Vernehmung erscheinen oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen möchten. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen sollte Sie diesen zumindest auf Höflichkeitsgünden absagen.
Vielleicht haben Sie das Bedürfnis die gegen Sie gerichteten Vorwürfe auszuräumen und die ganze Sache richtig zu stellen. Bedenken Sie aber, dass Sie sich in der Rolle des Beschuldigten befinden und vielleicht bestätigen Sie ohne dies zu wollen belastende Informationen oder sagen was „falsches „.
Ich würde Ihnen daher anraten, sich einen Anwalt zu nehmen, der für Sie Akteneinsicht beantragt. Da die Vernehmung am 10.12.08 dürften Sie dazu genügend Zeit haben. Sie sollten jedoch nicht mehr lange damit warten. Mit Akteneinsicht erlangen Sie Kenntnis über die gegen Sie vorhandenen Beweismittel und erfahren den Ermittlungsumfang.
II.
Die Ihnen vorgeworfenen Tat des Leistungskreditbetrug meint einen Betrug gemäß § 263 StGB in der Gestalt, dass jemand eine Vermögensverfügung von jemand anderen in Anspruch genommen hat und sich im vorhinein schon insgeheim vorgenommen hatte, die Leistung nicht zu bezahlen. Das heißt, durch eine wahrheitswidrige Vorspiegelung ausreichender Zahlungskraft wird der Leistungsgeber, in Ihrem Fall der Rechtsanwalt (s) quasi dazu gebracht eine Leistung auf Kredit zu erbringen.
Dem durch Sie geschilderten Sachverhalt nach scheint es zumindest möglich dass sie sich des Betruges strafbar gemacht haben. Dabei kommt es natürlich auch auf die innere Tatseite an, d. h darauf ob sie tatsächlich über Ihre Zahlungsbereitschaft getäuscht haben. Sie sagen nun, nie die Absicht besessen zu haben nicht zu bezahlen. Dies spricht natürlich gegen eine Strafbarkeit. Ihre generelle Zahlunsgbereitschaft zeigt auch darin, dass Sie angeboten haben die Selbstbeteiligung zum 29.08 zu zahlen.
Zu beweisen, dass Sie bei Beanspruchung der Leistung vorsätzlich gehandelt haben ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
Letztlich möchte ich Ihnen nochmals anraten sich einen Verteidiger zu nehmen. Soweit Sie nicht vorbestraft sind, kommt unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage in Betracht, die dieser für Sie erwirken kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand ihres Einsatzes und der gegebenen Informationen wie folgt beantworte:
I.
Als Beschuldigter wird Ihnen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die Gelegenheit gegeben zu der Ihnen vorgeworfenen Tat Stellung zu nehmen.
Wichtig für Sie zu wissen ist, dass Sie einer solchen polizeilichen Vorladung nicht nachkommen müssen, anders als einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Nur hinsichtlch Angaben zu Ihrer Person sind sie verpflichtet diese richtig zu machen. Entscheiden Sie sich dazu zu schweigen, darf dies nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Daher sollten Sie zunächst entscheiden, ob Sie zu der polizeilichen Vernehmung erscheinen oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen möchten. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen sollte Sie diesen zumindest auf Höflichkeitsgünden absagen.
Vielleicht haben Sie das Bedürfnis die gegen Sie gerichteten Vorwürfe auszuräumen und die ganze Sache richtig zu stellen. Bedenken Sie aber, dass Sie sich in der Rolle des Beschuldigten befinden und vielleicht bestätigen Sie ohne dies zu wollen belastende Informationen oder sagen was „falsches „.
Ich würde Ihnen daher anraten, sich einen Anwalt zu nehmen, der für Sie Akteneinsicht beantragt. Da die Vernehmung am 10.12.08 dürften Sie dazu genügend Zeit haben. Sie sollten jedoch nicht mehr lange damit warten. Mit Akteneinsicht erlangen Sie Kenntnis über die gegen Sie vorhandenen Beweismittel und erfahren den Ermittlungsumfang.
II.
Die Ihnen vorgeworfenen Tat des Leistungskreditbetrug meint einen Betrug gemäß § 263 StGB in der Gestalt, dass jemand eine Vermögensverfügung von jemand anderen in Anspruch genommen hat und sich im vorhinein schon insgeheim vorgenommen hatte, die Leistung nicht zu bezahlen. Das heißt, durch eine wahrheitswidrige Vorspiegelung ausreichender Zahlungskraft wird der Leistungsgeber, in Ihrem Fall der Rechtsanwalt (s) quasi dazu gebracht eine Leistung auf Kredit zu erbringen.
Dem durch Sie geschilderten Sachverhalt nach scheint es zumindest möglich dass sie sich des Betruges strafbar gemacht haben. Dabei kommt es natürlich auch auf die innere Tatseite an, d. h darauf ob sie tatsächlich über Ihre Zahlungsbereitschaft getäuscht haben. Sie sagen nun, nie die Absicht besessen zu haben nicht zu bezahlen. Dies spricht natürlich gegen eine Strafbarkeit. Ihre generelle Zahlunsgbereitschaft zeigt auch darin, dass Sie angeboten haben die Selbstbeteiligung zum 29.08 zu zahlen.
Zu beweisen, dass Sie bei Beanspruchung der Leistung vorsätzlich gehandelt haben ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
Letztlich möchte ich Ihnen nochmals anraten sich einen Verteidiger zu nehmen. Soweit Sie nicht vorbestraft sind, kommt unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage in Betracht, die dieser für Sie erwirken kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen