Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Halter eines Fahrzeuges ist verpflichtet, gegenüber der Verkehrsbehörde Auskünfte über den Fahrer zu machen.
Nun ist dies bei Mietwagenunternehmen wegen der hohen Anzahl an solchen Verfahren mit einem gewissen Aufwand verbunden. Die Kosten versuchen die Firmen daher auf die Kunden umzulegen.
Grundsätzlich müssten die Kosten für den Aufwand nachgewiesen werden. ALlerdings wird dementsprechend oft in den Mietverträgen bereits eine entsprechende Klausel festgelegt. Eine Regelung, die die Kostenhöhe nicht genau beziffert, dürfte unzulässig sein. Wird dort jedoch 15 Euro festgelegt und haben Sie diese Vereinbarung mit Ihrer Unterschrift akzeptiert, so ist zunächst ein Vertrag zwischen Ihnen und der Mietwagenfirme mit dem Inhalt zustande gekommen, dass Sie 15 Euro für den Aufwand bezahlen. Ob Ihnen gegenüber eine Leistung erbracht wird ist daher zweitrangig, da Sie die Vertragsvereinbarung eingegangen sind.
Ein Lösen von dieser Vereinbarung wird im Nachhinein schwierig.Dazu müsste geprüft werden, wie die Klausel formuliert ist, und ob diese einer AGB-Prüfung standhält. Per sé wäre die Regelung nicht rechtswidrig. Allerdings kann es sein, dass sie bei hartnäckiger Nichtzahlung und Schriftwechsel um die Gebühr im Wege der Kulanz herum kommen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Halter eines Fahrzeuges ist verpflichtet, gegenüber der Verkehrsbehörde Auskünfte über den Fahrer zu machen.
Nun ist dies bei Mietwagenunternehmen wegen der hohen Anzahl an solchen Verfahren mit einem gewissen Aufwand verbunden. Die Kosten versuchen die Firmen daher auf die Kunden umzulegen.
Grundsätzlich müssten die Kosten für den Aufwand nachgewiesen werden. ALlerdings wird dementsprechend oft in den Mietverträgen bereits eine entsprechende Klausel festgelegt. Eine Regelung, die die Kostenhöhe nicht genau beziffert, dürfte unzulässig sein. Wird dort jedoch 15 Euro festgelegt und haben Sie diese Vereinbarung mit Ihrer Unterschrift akzeptiert, so ist zunächst ein Vertrag zwischen Ihnen und der Mietwagenfirme mit dem Inhalt zustande gekommen, dass Sie 15 Euro für den Aufwand bezahlen. Ob Ihnen gegenüber eine Leistung erbracht wird ist daher zweitrangig, da Sie die Vertragsvereinbarung eingegangen sind.
Ein Lösen von dieser Vereinbarung wird im Nachhinein schwierig.Dazu müsste geprüft werden, wie die Klausel formuliert ist, und ob diese einer AGB-Prüfung standhält. Per sé wäre die Regelung nicht rechtswidrig. Allerdings kann es sein, dass sie bei hartnäckiger Nichtzahlung und Schriftwechsel um die Gebühr im Wege der Kulanz herum kommen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen