eine konkrete Unterhaltsberechnung läßt sich in diesem Rahmen natürlich nicht vornehmen. Sie sollten aber mit Ihrer Rechtsanwältin noch einmal die Beträge genau durchgehen und insbesondere sämtliche Positionen, die Ihr Einkommen schmälern, genau mit den erforderlichen Belegen angeben.
Hinsichtlich der (jetzt) volljährigen Kinder erscheint mir allerdings die Rechtsposition Ihrer Anwältin leider zutreffend zu sein:
Gemäß § 1609 BGB gehen für den Fall, daß mehrere Bedürftige vorhanden sind und Sie aufgrund Ihres Einkommens nicht den gesamten Bedarf decken können, die minderjährigen Kinder den volljährigen Kindern vor, es sei denn, diese wohnen noch bei einem Elternteil und sind noch in der allgemeinen Schulausbildung.
§ 1609 BGB hat folgenden Wortlaut:
§ 1609
Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
Der § 1603 BGB, auf den § 1609 BGB ja verweist, sieht folgendes vor:
§ 1603
Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann."
Hieraus ergibt sich bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Vorrang Ihrer minderjährigen Tochter. Folge wäre dann, daß ggf. im Wege der Unterhaltsabänderungsklage festgestellt werden müßte, daß Sie Ihren volljährigen Töchtern keinen Unterhalt mehr schulden.
Sie sollten mit Ihrer Anwältin noch einmal die Zahlen genau durchgehen und dann den Unterhaltsberechtigten konkrete Zahlen vorschlagen. Daß Sie natürlich hinsichtlich des von Ihnen angegebenen Zeitraumes auskunftspflichtig sind, werden Sie wissen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Wieviel mehr Unterhalt über die bereits gezahlten 249€ hinaus kann die Gegenseite lt.Düsseld.Tabelle
für meine 10-jährige Tochter bei einem Durchschnittseinkommen von ca. 2100€ in etwa fordern? Wird das Kindergeld hälftig angerechnet?
Meine Einkommensteuererstattung für 2004 beträgt 1600€.
Darin enthalten sind aber hohe Werbungskosten(Anreise zur Arbeitsstelle).
Für Ihre Antwort schon jetzt recht herzlichen Dank!
Guten Tag,
haben Sie bitte Verständnis, daß in diesem Rahmen eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht zu leisten ist. Ich stehe Ihnen hier aber gerne beratend zur Verfügung.
Nimmt man die von Ihnen genannten 2.100 € als Basis, ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.995 € (fünf Prozent-Abzug für pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen). Bereits hier müßte man konkret prüfen, ob nicht die konkreten Aufwendungen höher sind.
Sofern keine weiteren Abzüge vom Einkommen vorzunehmen sind, ergäbe sich hieraus nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsbetrag von 317,- €, von dem allerdings noch Kindergeld in Höhe von 60,- € Anrechnung findet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß