Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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1.) Einleitung und zum Verständnis
Im deutschen Steuerrecht besteht ein Abzugs- und Aufteilungsverbot. Das bedeutet, daß Ausgaben, die sowohl betrieblicher als auch privater Natur sind, nicht als Betriebsausgaben / Werbungskosten akzeptiert werden. Für solche gemischt veranlasste Aufwendungen gilt das obige Abzugs- und Aufteilungsverbot, § 12 Absatz 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Banker kann sich 10 Anzüge kaufen, von denen er unstrittig höchstens 2 für sich zuhause und für Feierlichkeiten gekauft hat und 8 davon ständig auf der Arbeit trägt. Weil aber alle Anzüge auch privat genutzt werden können, entfällt der steuerliche Abzug von allen 10 Anzügen. Der Fiskus bereichert sich hier über dieses Argument: Es könne für diese Art von Aufwendungen der private Anteil nicht oder nur schwer von dem betrieblich veranlassten Anteil getrennt werden, höchstens dann, wenn der private Teil nur untergeordnete Bedeutung hat. Und das gleiche gilt auch für die Kosten der doppelten Haushaltsführung, die ausschließlich beruflich veranlasst sein müssen. Das perfide Argument der Finanzverwaltung in derartigen Fällen: Sie fahren nicht nach Hause, weil Sie woanders arbeiten! Sie fahren nach Hause, weil sie dort Ihren Privatinteressen nachgehen! Soviel zu Einführung! Unter dieser Grundannahme hat dann der Gesetzgeber die weiteren Restriktionen in § 9 I Satz 3 Nr. 5 EStG geregelt und die Rechtsprechung Anforderungen an die Güte der beiden Haushalte gestellt.
2.) Frage
Wie ist Ihre konkrete Handhabe nun zu bewerten? Hierüber lässt sich sicherlich trefflich streiten, aber im Steuerrecht geht es auch um die Gestaltung des Sachverhaltes, was völlig legitim ist. Nach dem Lebensmittelpunkt muss erst einmal eine eigene Haushaltsführung in der BRD vorliegen, dann die Berufsstätte außerhalb liegen, ein Pendeln nicht möglich oder zumutbar sein und die Begründung eines zweiten Haushaltes im Ausland dann auch noch beruflich veranlasst sein. Diese Voraussetzungen liegen bis auf eine diskutierbare Teilvoraussetzung allesamt vor. Das Finanzamt kann nur am Lebensmittelpunkt ansetzen und ( auch ) diesen ins Ausland verlagern! Damit wären Ihre Rückfahrten nach obiger Maßgabe privat veranlasst und nicht berücksichtigungsfähig. Dem sollten Sie jedoch entgegenhalten und nicht auf das zeitliche Argument der Verweildauer im Ausland abstellen. Die Adresse sollte als Hauptwohnsitz beibehalten werden, die Wohnung bewohnbar sein und ihren Anlaufpunkt in Deutschland darstellen! Damit verbundene Kosten wie Strom, Wasser etc. sollten weiter beibehalten werden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ( nicht der Lebensverweildauer ) sollte daher gestalterisch und argumentativ in Deutschland liegen, Ihre Argumente sind richtig. Der Auslandseinsatz mag einen Lebensmittelpunkt beruflicher Art bedingen, den privaten Lebensmittelpunkt sollten Sie aber zuhause als nach wie vor gegeben und erhalten behaupten. Stellen Sie auf die Güte des Lebensmittelpunktes mehr ab, als das Finanzamt nur die zeitlichen Momente heranzieht! Die Größe der Wohnung dürfte unschädlich sein, da Sie faktisch dort doch auch unstreitig – zur Zeit - nicht wirklich wohnen. Die Wohnung sollte aber wohngerecht sein und für die Zeiten in Deutschland auch bewohnbar und interessengerecht sein. Von dort aus üben Sie übrigens auch Ihre Tätigkeiten als Vermieter aus, so daß dort auch aus diesem Grunde ein Haushalt mit gleichzeitigem Arbeitszimmer geführt wird.
3. ) Abschließendes
Übrigens, jeden Steuerpflichtigen trifft nach § 90 I Abgabenordnung ( AO ) eine Mitwirkungspflicht. Zur Ermittlung und Aufklärung des Steuersachverhaltes ist der Steuerpflichtige daher auch selber angehalten. Dazu gehört dann auch die Beweislast einer funktionsfähigen Haushaltsführung in der BRD. Gegen Ihren Willen kann ein Zutritt natürlich nicht erfolgen, was die Wohnung anbelangt. Spätestens dann darf aber die Finanzverwaltung unter Verletzung von § 90 I AO schon formell berechtigt die Kürzung / Nichtanerkennung vornehmen. Lassen Sie es hierauf nicht ankommen! Richten Sie die Wohnung vollständig und funktionsfähig ein und dokumentieren Sie Ihre Heimfahrten und ein privat weiter geführtes Leben bei Ihnen in Deutschland. Bleiben Sie in Vereinen oder treten Sie einfach welchen bei! Weisen Sie der Finanzverwaltung nach, daß Ihr Privatleben nach wie vor in Deutschland ist und dort als Ihr wirklicher Lebensmittelpunkt aufrecht erhalten bleibt. Es wird zu Kürzungen in der Veranlagung später kommen, aber über ein Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid kann über einen Steuerberater dann ein gesunder Kompromiss erzielt werden. Auch die Finanzverwaltung hat kein Interesse an unnötigen und vermeidbaren Verfahren vor dem Finanzgericht. Über die Rechtsbehelfsstelle kann hier nach meiner Auffassung mit guten Argumenten später eine Einigung mit einem Teilansatz der doppelten Kosten erfolgen. Ohne Steuerberater werden Sie in der Veranlagung und im Einspruchsverfahren damit aber wahrscheinlich nicht durchkommen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Peter Fricke
-Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann-
Sehr geehrter Herr Fricke,
sie schreiben:
"(...) Hierüber lässt sich sicherlich trefflich streiten
(...)
Das Finanzamt kann nur am Lebensmittelpunkt ansetzen und ( auch ) diesen ins Ausland verlagern!
(...)
Der Auslandseinsatz mag einen Lebensmittelpunkt beruflicher Art bedingen, den privaten Lebensmittelpunkt sollten Sie aber zuhause als nach wie vor gegeben und erhalten behaupten. Stellen Sie auf die Güte des Lebensmittelpunktes mehr ab, als das Finanzamt nur die zeitlichen Momente heranzieht! "
Da es mir nicht um eine "treffliche Streiterei" geht, wäre ich an konkreten Hinweisen zum Nachweis des Lebensmittelpunktes gelegen. Nach meiner Kenntnis sind Hinweise auf bereits ergangene Urteile in derartigen Auseinandersetzungen häufig die entscheidenden Verstärker für eigene Argumente.
Darüber hinaus würde ich gerne wissen, woran sich der Unterschied zwischen einem Lebensmittelpunkt beruflicher Art und dem privaten Lebensmittelpunkt festmacht und wofür bzw für wen diese Unterscheidung eine Rolle spielt. Gibt es Urteile, in denen diese Frage bedeutsam war und anhand welcher Kriterien wurde diese Frage entschieden?
Ich hoffe, dass Sie diese Fragen als das verstehen, was sie sind, nämlich als Verständnisfrage zu Ihrer Antwort
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtsanwender,
in jedem Fall kommmt es auf den Einzelfall an, wobei nur Argumente und ein geschickter Umgang mit der Finanzbehörde zählen. Daher der grundsätzlich vorprogrammierte trefflich führbare Streit.
Neben Sie die Argument, die Sie selber schon aufgeführt haben und von mir ergänzt wurden. Das dürfte schon ausreichen und nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, der dies auch durchsetzt.
Es gibt etliche Urteile zu Kosten der doppelten Haushaltsführung, in denen grundsätzlich aber immer nur ein jeweiliger Einzelstreit entschieden wurde. Die dahinter stehende Dogmatik ist aber immer ähnlich und entspricht meinen bisherigen Darstellungen.
Legen Sie dar, daß sich Ihr privater Lebensmittelpunkt in seiner Bedeutung in Deutschland niemals wirklich geändert hat und zuletzt nur von unbedeutsamer Kürze war.
Ohne Steuerberater wird Ihnen dieser Posten wohl gekürzt werden, darauf möchte ich noch einmal hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Fricke
Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann
Peter Fricke
Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann