Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gem. § 1093 BGB wird auf das Wohnungsrecht die Vorschrift des § 1041 BGB zum Nießbrauch entsprechend angewandt.
Der Wohnberechtigte hat danach für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er trägt gewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen. Außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen trägt hingegen der Eigentümer.
Die laufende Wartung hätte daher durch den Berechtigten erfolgen müssen. Bei der laufenden Wartung handelt es sich um eine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme. Diese hätte der Wohnberechtigte veranlassen und bezahlen müssen.
Wenn die Erneuerung durch die unterlassene regelmäßige Wartung verursacht wurde, kann der Berechtigte dem Eigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Falls die Erneuerung der Therme unabhängig von der fehlenden Wartung notwendig wurde, handelt es sich hingegen m.E, um eine außergewöhnliche Maßnahme, die auf Kosten des Eigentümers geht.
Da nicht bekannt ist, weshalb letztlich die Erneuerung der Therme erforderlich ist, sollten sich der Berechtigte und der Eigentümer verständigen, wer den Austausch in Auftrag gibt. Derjenige, der den Auftrag vergibt, ist gegenüber dem ausführenden Handwerker zahlungspflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Götz
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Götz,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Die Heizung wurde vermutlich seit mehreren Jahren nicht mehr gewartet. Der Eigentümer hat zur Wartung nicht aufgefordert und auch keine Wartung veranlasst. Eine vertragliche Regelung, wer für die Wartung zuständig ist, gibt es nicht. M. E. müsste in diesem Fall der Eigentümer die Wartung in Auftrag geben, könnte aber die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf den Wohnberechtigten umlegen.
Gibt es Rechtsgrundlagen oder Gerichtsentscheidungen, aus denen hervorgeht, dass der Wohnberechtigte die Thermenwartung in Auftrag geben muss?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Unrath
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtsgrundlage findet sich in § 1041 BGB. Es wäre unsinnig, wenn der Eigentümer den Auftrag erteilen müsste, um danach das Geld vom Berechtigten fordern zu müssen.
Soweit Sie auf eine Umlage als Betriebskosten ansprechen, ist wesentlicher Unterschied zur Miete, dass grundsätzlich der Vermieter zum gewöhnlichen Erhalt der Sache verantwortlich ist, nicht der Mieter.
Im Gegensatz dazu ist hier aber nicht der Eigentümer, sondern der Berechtigte aufgrund der genannten Vorschrift zum gewöhnlichen Erhalt der Sache verpflichtet. Er hat also mehr Verpflichtungen als der Mieter und muss dementsprechend die Wartung selbst veranlassen.
Eine Aufforderung dazu halte ich aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht für erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen