Lebenshaltungskosten während einer Sanktion

| 19. Januar 2016 15:04 |
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Sozialrecht


Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte

Es gibt ein Beschluss/Urteil des BVerfG, welches sich unter anderem mit einem eindeutigen und kurzen Satz der Frage nach der Frage den Lebenshaltungskosten während einer Sanktion im ALG II Bezug beschäftigt.

Sinngemäß heißt es dort, daß die Frage wovon der z.B. zu 100% Sanktionierte während der Sanktionszeit gelebt habe, nicht erlaubt oder zulässig sei. Die Aussage ist jedenfalls eindeutig und unzweifelhaft. Ich habe diesen Beschluss selbst gelesen, finde aber das Aktenzeichen nicht mehr.

Ich benötige das Aktenzeichen des BVerfG Beschlusses, oder andere Aktenzeichen anderer Gerichte die entsprechend entschieden haben.

Wenn ein Sozialgericht diese unstatthafte Frage dennoch stellt, reicht es dann im Sinne "iura novit curia" aus auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, oder muß das Aktenzeichen angegeben werden?

Freundliche Grüße
likeit

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Im Prozess soll es genügen, gemäß dem sogenannten Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung, vor Gericht den Sachverhalt darzustellen. Erläuterungen zu juristischen Auslegungen, der Mitteilung von Rechtsansichten oder zur Rechtsanwendung bedarf es in aller Regel nicht. Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden.

Trotz dieses Grundsatzes ist es üblich, dass Rechtsanwälte in ihren Schriftsätzen auch rechtliche Ausführungen machen und dem Gericht darlegen, auf welchen rechtlichen Erwägungen sich ihre Anträge stützen. Auch finden während Gerichtsterminen, insbesondere in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem die Sozialgerichtsbarkeit eng verwandt ist, meist Rechtsgespräche statt, in denen das Gericht mit den Parteien über die Anwendung des Rechts diskutiert.

Selbst, wenn man daher davon ausgehen kann, dass man das Gericht, gerade als juristischer Laie, nicht mit Fundstellen zum geltenden Recht zu „belehren" braucht, so kann es ausgesprochen hilfreich sein, die entsprechende Fundstelle anführen zu können, wenn man dazu befragt wird, woher man sein Recht meint, ableiten zu können.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2016 | 15:54

Sehr geehrter Herr Schulze

Ihre Antwort ist leider in keiner Weise hilfreich, da sie nicht zutreffende Behauptungen wie "Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden." enthält und sich ansonsten aus nicht weiterführenden Allgemeinplätzen zusammensetzt.

Ich hätte doch die einzige Frage nicht stellen sollen.

Was ich benötige ist das Aktenzeichen des Beschlusses des BVerfG in dem es ausführt, daß die Frage wovon der Sanktionierte während der Sanktionszeit gelebt habe, nicht gestellt werden darf. Oder eben ein Aktenzeichen eines anderen Gerichtes, welches exakt diese Frage behandelt hat.

Das ein Anwalt sich auch für mehrere hundert Euro nicht auf die Suche nach einem solchen Beschluss/Urteil macht, nehme ich einfach mal an.

Deswegen ist mein Begehr - nicht Frage - eher an eine Anwältin/Anwält gerichtet, die/der solch einen Beschluss quasi "im Gedächtnis hat (Pc)" und innert weniger Sekunden oder Minuten das entsprechende Aktenzeichen nennen kann.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2016 | 16:35

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Sie können davon ausgehen, dass die prozessualen Ausführungen zutreffend sind.
Allgemeine Fragestellungen können - zudem unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes - zudem auch nur allgemein beantwortet werden.

Ob es ein solches Aktenzeichen gibt, kann ich hier nicht beurteilen.
In unserem Hause ist solch eine Fundstelle weder bekannt, noch konnte sie gefunden werden.

Bewertung des Fragestellers 19. Januar 2016 | 16:48

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Aus meinem Text ergibt sich, daß ich keine Rechtsberatung brauche, sondern schlicht ein Aktenzeichen.

Auch die einzige Frage die ich gestellt habe, hätte leicht mit einem Ja oder Nein beantwortet werden können.

Anders formuliert lautet meine Frage, ob ein Sozialgericht - welches wie alle nachfolgenden Gerichte an die Rechtssprechung des BVerfG gebunden ist - aufgrund meiner Aussage (ohne Angabe des Aktenzeichens) das das BVerfG die Frage wovon ein Sanktionierter während der Sanktionszeit seinen Lebensunterhalt bestritten hat als unzulässig erkannt hat, von dem sanktionierten Kläger verlangen kann das er das Aktenzeichen des BVerfG vorlegt, oder ob das Gericht selbst diesen Beschluss "besorgen" MUSS.

Hier hätte mir also ein einfacher Hinweis gereicht. Ja, daß Gericht muß prüfen ob solch ein Beschluss vom BVerfG existiert. Nein, Sie müssen dem Gericht beweisen das das BVerfG so beshlossen hat.

"