vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Im Prozess soll es genügen, gemäß dem sogenannten Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung, vor Gericht den Sachverhalt darzustellen. Erläuterungen zu juristischen Auslegungen, der Mitteilung von Rechtsansichten oder zur Rechtsanwendung bedarf es in aller Regel nicht. Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden.
Trotz dieses Grundsatzes ist es üblich, dass Rechtsanwälte in ihren Schriftsätzen auch rechtliche Ausführungen machen und dem Gericht darlegen, auf welchen rechtlichen Erwägungen sich ihre Anträge stützen. Auch finden während Gerichtsterminen, insbesondere in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem die Sozialgerichtsbarkeit eng verwandt ist, meist Rechtsgespräche statt, in denen das Gericht mit den Parteien über die Anwendung des Rechts diskutiert.
Selbst, wenn man daher davon ausgehen kann, dass man das Gericht, gerade als juristischer Laie, nicht mit Fundstellen zum geltenden Recht zu „belehren" braucht, so kann es ausgesprochen hilfreich sein, die entsprechende Fundstelle anführen zu können, wenn man dazu befragt wird, woher man sein Recht meint, ableiten zu können.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Sehr geehrter Herr Schulze
Ihre Antwort ist leider in keiner Weise hilfreich, da sie nicht zutreffende Behauptungen wie "Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden." enthält und sich ansonsten aus nicht weiterführenden Allgemeinplätzen zusammensetzt.
Ich hätte doch die einzige Frage nicht stellen sollen.
Was ich benötige ist das Aktenzeichen des Beschlusses des BVerfG in dem es ausführt, daß die Frage wovon der Sanktionierte während der Sanktionszeit gelebt habe, nicht gestellt werden darf. Oder eben ein Aktenzeichen eines anderen Gerichtes, welches exakt diese Frage behandelt hat.
Das ein Anwalt sich auch für mehrere hundert Euro nicht auf die Suche nach einem solchen Beschluss/Urteil macht, nehme ich einfach mal an.
Deswegen ist mein Begehr - nicht Frage - eher an eine Anwältin/Anwält gerichtet, die/der solch einen Beschluss quasi "im Gedächtnis hat (Pc)" und innert weniger Sekunden oder Minuten das entsprechende Aktenzeichen nennen kann.
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Sie können davon ausgehen, dass die prozessualen Ausführungen zutreffend sind.
Allgemeine Fragestellungen können - zudem unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes - zudem auch nur allgemein beantwortet werden.
Ob es ein solches Aktenzeichen gibt, kann ich hier nicht beurteilen.
In unserem Hause ist solch eine Fundstelle weder bekannt, noch konnte sie gefunden werden.