17. September 2015
|
17:33
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst sollten Sie die Verträge, die Sie unterschrieben haben, prüfen. Wenn in diesen Verträgen als Bedingung für die genannten Leasingraten nichts über die SF-Klasse gesagt ist und auch nichts hinsichtlich des Mindestalters steht, kann man von Ihnen nach Abschluss der Verträge nicht verlangen, dass Sie eine Einstufung in die SF-Klasse 1 nachweisen oder voraussetzen, dass Sie mindestens 23 Jahre alt sind. Dann gilt nämlich das, was vertraglich vereinbart wurde.
Ist über die beiden angesprochenen Punkte bei Abschluss des Vertrages nicht gesprochen worden, sind diese Punkte aber in den Verträgen aufgeführt, hätten Sie mit Ihrer Unterschrift diese Vertragsbedingungen, also SF-Klasse 1 und Mindestalter 23 Jahre, akzeptiert.
Die Folge davon wäre, dass Sie die höheren Raten bezahlen müssten.
Maßgeblich ist also der Vertrag.
Im übrigen dürfte es schwierig sein, den Nachweis zu führen, dass Sie bei Vertragsabschluss auf die genannten Punkte nicht hingewiesen worden sind. Anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung kann man aber diese Umstände nicht näher beurteilen. Ihr Geburtsdatum wird beispielsweise in den Vertrag aufgenommen, so dass man sofort sehen müsste, dass das Erfordernis des Mindestalters nicht erfüllt ist.
2.
Das Einstellen der Zahlungen ist allerdings ein schwerwiegender Fehler. Grundsätzlich sollten Sie die Zahlungen leisten, die sich aus dem Vertrag ergeben. Das wären monatlich 352,00 €.
Wenn Sie die Zahlungen einstellen, hat die Leasinggesellschaft das Recht, den Vertrag zu kündigen. Das wäre für Sie mit erheblichen Nachteilen verbunden. Deshalb rate ich Ihnen dringend, den Zahlungsrückstand schnellstmöglichst auszugleichen.
3.
Das Vorgehen, das ich Ihnen empfehle, sich also folgendermaßen aus:
Zunächst müssen Sie die Verträge auf ihren Inhalt hin prüfen, d.h. daraufhin, ob dort die SF-Klasse 1 und das Mindestalter von 23 Jahren aufgeführt sind. Ist das nicht der Fall, kann man von Ihnen auch keine höhere Zahlung als vertraglich vereinbart verlangen.
Hinsichtlich des Rückstands bei den Leasingraten müssen Sie diesen Rückstand umgehend ausgleichen, um nicht Gefahr zu laufen, sich schadenersatzpflichtig zu machen. Da Sie sich in Verzug befinden, müssten Sie gegebenenfalls, sofern die Leasinggesellschaft einen Rechtsanwalt einschaltet, auch dessen Kosten als Verzugsschaden übernehmen.
Wenn die vertraglichen Punkte geklärt sind, kann man weitere Entscheidungen treffen und das weitere Vorgehen überlegen. Aber zunächst ist es wichtig, um es nochmals zu sagen, festzustellen, was im schriftlichen Vertrag steht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt