Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail: Gabriele-Koch@t-online.de
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei den von Ihnen angegebenen Einkommensverhältnissen besteht zwar ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, allerdings nur mit Ratenzahlung, die voraussichtlich bei 155 EUR monatlich liegen wird, sofern das Gericht das Weihnachtsgeld bei der Bewilligung tatsächlich umlegt, was zwar grundsätzlich vorgesehen ist, hier in der Gegend aber dennoch nicht immer praktiziert wird. Ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes lägen die Raten bei 60 EUR.
Der Streitwert für eine Scheidung bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten abzüglich eines Pauschalbetrages pro Kind i.H.v. 250 EUR pro Kind. Der Ehegattenunterhalt wird hierbei nicht berücksichtigt, auch das Weihnachtsgeld nicht. Das Ergebnis wird mit 3 multipliziert, so dass sich in Ihrem Fall ein Streitwert für eine Scheidung i.H.v. 7863 EUR ergeben würde. Hinzu kommen noch mindestens 1000 EUR für den Versorgungsausgleich, ggf. auch mehr, je nachdem, wie hoch der Anspruch auf Versorgungsausgleich tatsächlich ist.
Die Anwaltkosten nach RVG für eine Scheidung liegen daher voraussichtlich zwischen 1360 EUR und 1588 EUR, je nachdem, wie hoch der Versorgungsausgleich ist. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, können weitere Kosten hinzu kommen. Die Gerichtskosten liegen bei etwa 600 EUR, wovon Sie ½ zu tragen hätten.
Bei Unterhaltsverfahren wird der monatliche Unterhalt x 12 als Streitwert zugrund gelegt, daraus ergeben sich dann für ein Verfahren über den Ehegattenunterhalt Kosten i.H.v. rund 1920 EUR für ein Verfahren über den Kindesunterhalt i.H.v. rund 800 EUR, jeweils
incl. MwSt und Gerichtskosten aber ohne Vergleichsgebühren. Wird die Unterhaltssache zusammen mit der Scheidung im sogenannten Verbund verhandelt, werden die Streitwerte addiert, d.h. es würde dann insgesamt günstiger.
Sofern Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann die Ratenzahlung gem. § 120 IV ZPO bis längstens 4 Jahre nach Rechtskraft des Verfahrens abgeändert werden. Das bedeutet, Sie müssen 4 Jahre lang damit rechnen, dass Nachfragen kommen und Sie ihre aktuellen Einkommensverhältnisse darlegen müssen, was ggf. zu einer Erhöhung der Raten führen könnte.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Koch,
das mit den Raten verstehe ich nicht. Sind z.B. die 155 Euro oder die 60 Euro Einmalbeträge und wären die tatsächlichen Gerichtskosten höher, so daß ich einen Nachlaß bekommen habe ? Unter Ratenzahlung verstehe ich mehrmals den gleichen Betrag.
MfG Arianus
Sehr geehrter Fragesteller,
Prozesskostenhilfe gibt es mit und ohne Ratenzahlung, je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen den Antragstellers. Ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, entscheidet das Gericht durch Beschluss. In diesem Beschluss wird auch festgelegt, ob der Antragsteller (also Sie) Raten zu zahlen hat, oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe.
Das weitere Procedere läuft dann so ab, dass die gesamten Kosten, also Gerichts- und Anwaltskosten von der Landeskasse übernommen werden, bei Ratenzahlung allerdings nur auf „Darlehensbasis“. Sie zahlen dann die monatlichen Raten so lange, bis die Kosten abgedeckt sind, längstens jedoch 48 Monate. Sollten 48 Raten nicht ausreichen, um das „Darlehen“ zurückzuzahlen, wird der Rest „erlassen“. Die Höhe der Raten kann geändert werden, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verändern.
Das heißt, bei Ratenzahlung stellt die Prozesskostenhilfe in der Regel nur eine Zahlungserleichterung dar, es sind jedoch die gesamten Kosten, wie oben überschlägig angegeben, zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin