Leider haben Sie nicht angegeben, ob es sich um ein Darlehensvertrag zwischen zwei Privatpersonen oder zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson handelt.
Aus dem Vertragsauschnitt gehe ich bei der Beantwortung Ihrer Frage aber davon aus, dass es sich um einen Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen handelt.
Seit dem Abschluss Ihres Darlehensvertrages im Jahre 1992, haben sich die gesetzlichen Bestimmungen zum Abschluss und Wirksamkeit eines Darlehensvertrages weiter entwickelt.
Ihr Darlehensvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, welches vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und es wird nach den Übergangsregelungen des Art 229 § 5 EGBGB auf den alten Vertrag ab dem 01.01.2003 das bürgerliche Gesetzbuch in der neuen Fassung angewendet.
Dies führt in Ihrem Fall aber zu keiner wesentlichen Veränderung zu bisherigen Rechtslage. Der Vertrag ist weiterhin wirksam.
Nach § 488 I S. 2 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
Da in Ihrem Fall eine feste Laufzeit vereinbart wurde, tritt die Fälligkeit mit Ende der Laufzeit ein. Hier also Mitte 2006. Der Darlehensnehmer muss zu diesem Zeitpunkt das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückerstatten.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres in welchem der Anspruch entstanden ist,in Ihrem Fall am 31.12.2006.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre um endet am 31.12.2009.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Nymphenburger Str. 179
80634 München
Sehr geehrte Frau Vetter Sylvia,
danke für ihre beantwortung.
Es ist ein Darlehensvertrag zwischen zwei Privatpersonen.
Ist der Darlehensnehmer verpflichtet die vollen 8% effek.
Jahreszins auf 13.5 jahre zu Zahlen?
Lieber Ratsuchender,
ich möchte mich recht herzlich für die nette Bewertung bedanken und Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
§ 488 Abs. 2 BGB schreibt folgenden Regelung vor:
Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf je eines Jahres zurückzuerstatten. Dies bedeutet, dass die Zinsansprüche jährlich fällig waren bzw. sind.
Hier kommt es wieder zu einer Vermischung von alter und neuer Rechtslage. Früher verjährten Zinsansprüche in 4 Jahren nun ab 01 Januar 2002 in 3 Jahren. Beginn ist wieder
der Schluss des Jahres am welchen der Zinsanspruch für das jeweilige Jahr entstanden ist.
Da genaue Datumsangabe fehlen kann eine Berechnung nicht erfolgen, aber dennoch kann folgendes gesagt werde:
Zinsansprüche die für die Jahre 1992-2002 nicht geltend gemacht wurden, sind zum heutigen Tage bereits verjährt.
Zinsansprüche, die im Jahr 2003 entstanden sind, verjähren am 31.12.2006, die für das Jahr 2004 verjähren 2007, für 2005 verjähren 2008 und für das Jahr 2006 im Jahre 2009.
Sinnvoll ist es natürlich die bereits fälligen Ansprüche sofort geltend zu machen.
Ich hoffe Ihnen auch die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter