12. September 2012
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10:08
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich einen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften iSd. § 267 Abs. 1 HGB sind zum Aufstellen eines Lageberichts gesetzlich aber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt (§ 264 Abs. 1 Satz 3). Es steht ihnen allerdings frei, in der Gesellschaftssatzung festzulegen, dass ein Lagebericht erstellt werden muss.
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1.
4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags;
2.
9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
Sollte Ihre Gesellschaft diese Merkmale nicht aufweisen und der Gesellschaftsvertrag schweigt dazu, dann besteht keine Pflicht zur Erstellung. Ist die Gesellschaft keine kleine Gesellschaft, dann muss diesen erstellt werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht