Lärmbelästigung durch Pizza-Service

21. August 2007 11:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 1.6.2007 bewohnen wir im 3OG eine Mietwohnung in Kiel. Es handelt sich um vermietete Eigentumswohnungen. In dem 6 geschossigen Haus befindet sich im Erdgeschoss ein Pizzaservice. Da wir aufgrund meines Berufes (Feuerwehr) eine ruhige Wohnung suchten, fragten wir die zuständige Hausverwaltung, ob es durch den Pizzaservice zu Lärmbelästigungen kommen kann. Dieses wurde verneint, da es sich nicht um ein Restaurant handelt und der Pizzaservice überwiegend outdoor arbeitet. Schon in der 1. Nacht (23-2 Uhr) hörten wir sehr laute Putzgeräusche aus der Pizzaria, die wir anfangs nicht zuordnen konnten. Ab 3 Uhr kam es aufgrund einer Türkischen Bäckerei bis morgens um 5 Uhr zu weiteren Lärmbelästigungen. Anfängliche Gespräche mit den Betreibern und der Hausverwaltung blieben erfolglos. Selbst eine Androhung und Umsetzung einer Mietminderung führte nicht zu einer Minderung der Lärmbelästigung. Auch das Einschalten der Polizei ergab keinen Erfolg aufgrund nicht Zuständigkeit. Das zuständige Umweltamt wurde darauf hin eingeschaltet. Statt einer Besserung wurde die Lärmbelästigung durch die Mitarbeiter des Pizzaservices und der türkischen Bäckerei verstärkt. Inzwischen haben wir erfahren, dass der Hausverwaltung diese Zustände seit längerer Zeit bekannt sind und uns vorsätzlich verschwiegen wurden. Diese Behauptung ist beweisbar, da eine Gymnasiallehrerin ca. 6 Wochen eine Etage unter uns einzog. Innerhalb dieser 6 Wochen wurde die Hausverwaltung des Öffteren auf die Lärmbelästigungen aufmerksam gemacht. Diese Dame unterrichtet Leistungskurse und hatte diesbezüglich gebeten eine ruhige Wohnung zu bekommen. Sie wurde somit vorsätzlich getäuscht. Ein älteres Ehepaar wohnhaft seit ca. 8 Jahren im Haus beobachtet seit einiger Zeit diese negative Entwicklung. Aufgrund dieser ganzen Umstände haben meine Frau und ich eine fristlose Kündigung angestrebt, da die türkischen Mitarbeiter anscheinend vor Verbalattacken und Handgreiflichkeiten nicht zurückschrecken. Für alle dieser Tatbestände sind ausreichend Zeugen (Bewohner des Hauses)vorhanden.

Nun meine Fragen:

1.Wie wahrscheinlich ist eine Anklage seitens der Vermieter aufgrund der fristlosen Kündigung?

2.Wir möchten einen Prozess unter Einbeziehung eines Anwaltes anstreben um die Umzugskosten geltend zu machen. Wie sind unsere Erfolgsaussichten?

3.Ist es sinnvoll, dass alle betroffenen Mieter zusammen eine Klage einreichen?

Wir möchten uns jetzt schon mal für die Beantwortung unserer Fragen bedanken.


21. August 2007 | 12:26

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

1.)
Inwieweit der Vermieter gegen die Kündigung vorgeht, kann von hier nicht beurteilt werden. Dies ist von dem Interesse des Vermieters an Ihnen als Mieter abhängig. Handelt es sich um eine schwer zu vermietende Wohnung ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Vermieter die fristlose Kündigung als unberechtigt und damit als unwirksam ansieht. Möchte er das Mietverhältnis mit Ihnen nicht fortsetzen kann es sein, dass der Vermieter die fristlose Kündigung akzeptiert. Sie sollten sich aber im Klaren sein, dass fristlose Kündigung bedeutet, dass Sie die Wohnung grundsätzlich sofort spätestens innerhalb von 2 Wochen räumen müssen.

In der fristlosen Kündigung, die schriftlich erfolgen muss, müssen Sie die Kündigungsgründe aufführen.
Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Hürden für eine fristlose Kündigung hoch sind: Ihnen muss es nicht zumutbar sein, bis zum Ende ordentlichen Kündigungsfrist warten zu können.

Sollte sich die fristlose Kündigung in einem Rechtsstreit als unbegründet und damit unwirksam herausstellen ist das Mietverhältnis nie beendet worden und läuft im Zweifel somit weiter. Sie sollten daher hilfsweise noch fristgemäß kündigen.

2.)
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit Schäden die Sie durch eine Vertragsverletzung Ihres Vermieters erlitten haben sich ersetzen zu lassen; §§ 280,281 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter die Vertragsverletzung zu vertreten hat und das ihm vorher eine angemessene Frist zu dessen Behebung eingeräumt worden ist und diese fruchtlos verstrichen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und waren Sie aufgrund der Vertragsverletzung zur fristlosen Kündigung berechtigt haben Sie gute Chancen Schadensersatzansprüche wie Umzugskosten etc. durchzusetzen. Ich weise jedoch darauf hin, dass letztendlich das Gericht aufgrund der Vorträge der Parteien entscheidet, daher ist eine endgültige Prognose nicht möglich.

3.)
Ich vermute Ihnen schwebt eine sogenannnte Sammelklage vor. Diese gibt es in Deutschland nicht.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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