21. August 2007
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12:26
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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1.)
Inwieweit der Vermieter gegen die Kündigung vorgeht, kann von hier nicht beurteilt werden. Dies ist von dem Interesse des Vermieters an Ihnen als Mieter abhängig. Handelt es sich um eine schwer zu vermietende Wohnung ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Vermieter die fristlose Kündigung als unberechtigt und damit als unwirksam ansieht. Möchte er das Mietverhältnis mit Ihnen nicht fortsetzen kann es sein, dass der Vermieter die fristlose Kündigung akzeptiert. Sie sollten sich aber im Klaren sein, dass fristlose Kündigung bedeutet, dass Sie die Wohnung grundsätzlich sofort spätestens innerhalb von 2 Wochen räumen müssen.
In der fristlosen Kündigung, die schriftlich erfolgen muss, müssen Sie die Kündigungsgründe aufführen.
Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Hürden für eine fristlose Kündigung hoch sind: Ihnen muss es nicht zumutbar sein, bis zum Ende ordentlichen Kündigungsfrist warten zu können.
Sollte sich die fristlose Kündigung in einem Rechtsstreit als unbegründet und damit unwirksam herausstellen ist das Mietverhältnis nie beendet worden und läuft im Zweifel somit weiter. Sie sollten daher hilfsweise noch fristgemäß kündigen.
2.)
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit Schäden die Sie durch eine Vertragsverletzung Ihres Vermieters erlitten haben sich ersetzen zu lassen; §§ 280,281 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter die Vertragsverletzung zu vertreten hat und das ihm vorher eine angemessene Frist zu dessen Behebung eingeräumt worden ist und diese fruchtlos verstrichen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und waren Sie aufgrund der Vertragsverletzung zur fristlosen Kündigung berechtigt haben Sie gute Chancen Schadensersatzansprüche wie Umzugskosten etc. durchzusetzen. Ich weise jedoch darauf hin, dass letztendlich das Gericht aufgrund der Vorträge der Parteien entscheidet, daher ist eine endgültige Prognose nicht möglich.
3.)
Ich vermute Ihnen schwebt eine sogenannnte Sammelklage vor. Diese gibt es in Deutschland nicht.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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