Ladungsfähige Adresse

19. August 2019 21:13 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann eine in Deutschland registrierte Geschäftsadresse für private gerichtliche Zustellungen genutzt werden und wer trägt die Reisekosten von Spanien nach Deutschland im Falle einer Ladung?

Ja, private gerichtliche Zustellungen können an die Geschäftsadresse erfolgen, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten, einschließlich notwendiger Reisekosten. Bei gemischtem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten anteilig geteilt.

Ich wohne in Spanien, halte mich dort überwiegend auf und bin dort ordentlich gemeldet.
Da ich in Deutschland ein Gewerbe eröffnen möchte und dort ja keinen Wohnsitz habe, habe ich mich für ein virtuelles Büro in Frankfurt entschieden. Dieser Service nimmt die Post entgegen und beantwortet das Telefon und ist eine "ladungsfähige Adresse" für mein Einzelunternehmen.

Meine Frage:
Wenn es um private, gerichtliche Dinge geht, kann ich dann auch über diese Adresse in Frankfurt geladen werden? Oder ist das eine ladungsfähige Adresse allein für mein Einzelunternehmen? Letzteres hätte ich gern.
Falls ich aber auch für private Belange über diese Firmenadresse geladen werden könnte zu einem deutschen Gericht, wer trägt dann meine Reisekosten von Spanien nach D?
Vielen Dank für Ihre Mühe
K. Schmid
19. August 2019 | 22:52

Antwort

von


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Westliche Karl-Friedrich-Str. 56
75172 Pforzheim
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Web: https://www.tm-patent.de
E-Mail: info@tm-patent.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die ladungsfähige Anschrift einer natürlichen Person ist grundsätzlich ihr Wohnsitz, da regelmäßig nur dieser eine persönliche Zustellung erlaubt. Allerdings können Zustellungen gemäß §§ 171, 177 ZPO auch an jedem anderen Ort erfolgen, an dem die Person oder ein von ihr bestellter Vertreter angetroffen wird. Wenn Sie dem Büroservice also eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt haben, können Sie auch für private Belange über dessen Adresse geladen werden.

Im Zivilprozess sind die Kosten einschließlich notwendiger Reisekosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 ZPO.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

ANTWORT VON

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