Ladendiebstahl von Beamtin

7. Mai 2015 18:10 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


19:57
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Ladendiebstahl (Kleidung im Wert von ca. 80,-) begangen und bin dabei vom Kaufhausdetektiv erwischt worden. (Zu den Gründen für diese Dummheit äußere ich mich hier nicht, ich denke, sie sind irrelevant).
Ich habe bereits im Kaufhaus noch die Strafe von 60,- gezahlt.
Inzwischen habe ich einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen und weiß nun nicht, ob ich ihn ausfüllen soll oder nicht. Darin steht, wenn ich mich innerhalb von 2 Wochen nicht äußere, gehe man davon aus, dass ich von meinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch machen möchte. Ich muss also auch die Angaben zur Person nicht ausfüllen??

Es handelt sich um meine erste Tat. Da ich Beamtin (auf Lebenszeit) bin, bin ich mir nun nicht sicher, ob es nicht ratsam wäre einen Anwalt hinzuzuziehen (was mir unglaublich peinlich wäre). Wäre es positiv für mich, wenn ich den Bogen ausfüllen und die Schuld eingestehen würde?
Kann es passieren, dass ich Einträge in einem der Register bekomme? Wirkt sich das in irgendeiner Form aus?

Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen.
Vielen Dank im Vorraus.
7. Mai 2015 | 18:41

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist es immer ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, da die Sachlage erst nach Akteneinsicht abschließend beurteilt werden kann und zudem zu prüfen wäre, welche Karriere sie noch in welchem Amt vor sich haben möchten – an Lehrer und Justizvollzugsbeamte werden unterschiedliche Anforderungen gestellt, auch hat der Polizeidienst andere Einsichtsmöglichkeiten als die Gewässeraufsicht, was die Register betrifft.

Es ist davon auszugehen, dass die Sache bei einem Geständnis (ggf. gegen Auflage) eingestellt wird, §§ 153, 153a StPO. Dann wäre der Fall ausgestanden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2015 | 19:00

Sehr geehrter Herr Böhler,

danke für Ihre Antwort.
Leider sind Sie auf meine erste Frage nicht eingegangen: Muss ich den Bogen ausfüllen mit Angaben zur Person? Oder brauche ich gar nicht antworten?

Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie mir empfehlen, den Bogen auszufüllen und die Tat zuzugeben?

(Ich bin Lehrerin und strebe vorläufig keine Beförderung an.)

Was ist eine "Gewässeraufsicht"?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2015 | 19:57

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Natürlich müssen Sie den Bogen nicht ausfüllen und sich auch nicht zur Sache äußern. Da Ihnen die Tat aber ohnehin (Zeugenaussage des Detektivs) nachgewiesen werden kann, erscheint es ratsam, zur Strafmilderung reumütig zu gestehen, um eine Einstellung zu erreichen.

Ich meinte die Gewerbeaufsicht, sehen Sie mir dieses Schreibvrrsehen bitte nach.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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