31. Mai 2007
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18:36
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Angesichts des geringen Schadens gehe ich vorliegend davon aus, dass das Verfahren gegen Sie wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt wird. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich bei Ihnen um eine Ersttäterin handelt.
Die Einstellung des Verfahrens wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Ihre Befürchtung, Ihr Vorgesetzter könnte von Ihrem Fehlverhalten Kenntnis erlangen, ist mithin unbegründet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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