26. Juli 2020
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07:54
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt gemäß § 96 SGB III dann vor, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mindestens 10 % erleiden.
Dabei wird seitens der Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld für die Minijobber und kurzfristig Beschäftigten erstattet, allerdings sind diese bei der Bestimmung der 10 % Grenze mit einzubeziehen.
Daher müssen Sie für alle Arbeitnehmer die 10 % Entgeltausfall Grenze prüfen, wirtschaftlich sinnvoll ist wahrscheinlich, durch die teilweise fehlende Erstattung, wenn Sie die Vollzeitkräfte in Kurzarbeit schicken. Daher sollten Sie mindestens 3 Vollzeitkräfte in Kurzarbeit schicken.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt