Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Im für Sie ungünstigsten Fall ist die "betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit" unwirksam (sie muss sich als allgemeine Geschäftsbedingung an den §§ 305 ff. BGB messen lassen) mit der Folge, dass die Arbeitnehmer einen ungekürzten Entgeltanspruch haben, trotz Unterzeichnung der Einheitsregelung.
Um das Risiko auszuschließen ist an eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse zu denken. Hier ist darauf hinzuweisen, dass auf sog. Kleinbetriebe (idR Beschäftigung von 10 Arbeitnehmern oder weniger) das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar ist (vgl. § 23 Abs. 1 KSchG), so dass die Arbeitnehmer/ Minijobber ohne Weiteres unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden könnten; ein betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG muss nicht vorliegen.
Zur Vermeidung von Kündigungen sollte daran gedacht werden die Einheitsregelung zur Kurzarbeit anwaltlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen, um das Risiko das ungekürzte Entgelt - trotz Vereinbarung - zahlen zu müssen einschätzen zu können.
Gerne stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Im für Sie ungünstigsten Fall ist die "betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit" unwirksam (sie muss sich als allgemeine Geschäftsbedingung an den §§ 305 ff. BGB messen lassen) mit der Folge, dass die Arbeitnehmer einen ungekürzten Entgeltanspruch haben, trotz Unterzeichnung der Einheitsregelung.
Um das Risiko auszuschließen ist an eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse zu denken. Hier ist darauf hinzuweisen, dass auf sog. Kleinbetriebe (idR Beschäftigung von 10 Arbeitnehmern oder weniger) das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar ist (vgl. § 23 Abs. 1 KSchG), so dass die Arbeitnehmer/ Minijobber ohne Weiteres unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden könnten; ein betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG muss nicht vorliegen.
Zur Vermeidung von Kündigungen sollte daran gedacht werden die Einheitsregelung zur Kurzarbeit anwaltlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen, um das Risiko das ungekürzte Entgelt - trotz Vereinbarung - zahlen zu müssen einschätzen zu können.
Gerne stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin