Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verträge zwischen A und B sind nicht allein wegen des Zahlungsverzuges von A hinfällig. Die Verträge bleiben grundsätzlich wirksam, auch wenn A seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat. B ist in diesem Fall gehalten, die Zahlungen notfalls gerichtlich gegenüber A geltend zu machen und seine Ansprüche durch zu setzen.
B ist daher trotz des Zahlungsverzuges von A im Grundsatz an die Kundenschutzvereinbarung gebunden und muss diese einhalten. Der Umstand, dass A nun für die Auftraggeber von B Leistungen erbringt, lässt den Schluss zu, dass B gegen die Kundenschutzvereinbarung tatsächlich verstossen haben könnte.
Liegt ein Verstoss gegen die Kundenschutzvereinbarung vor und wurde diese Kundenschutzvereinbarung wirksam zwischen A und B geschlossen, kann B tatsächlich die Vertragsstrafe geltend machen. Im Einzelfall kann bei einem krassen Missverhältnis daran zu denken sein, dieses Ergebnis in Ansehung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben zu korrigieren. Dazu wären aber weitere Anhaltspunkte erforderlich, die Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen sind.
Ich weise darauf hin, dass dieses Forum nicht den Besuch bei einem Rechtsanwalt ersetzen kann; bei vollständiger Sachverhaltsaufklärung kann sich unter Umständen eine andere rechtliche Bewertung ergeben. In Ihrem Fall sollte durch einen sachkundigen Rechtsanwalt sorgsam geprüft werden, ob die Kundenschutzvereinbarung in wirksamer Form geschlossen wurde. Nicht selten sind derartige Vereinbarungen unwirksam oder müssen zumindest der Höhe nach angepasst werden. Weiter sollte ausführlich überprüft werden, ob der Strafanspruch durch die Tätigkeit des A enststanden ist. Eine abschließend Bewertung ist dazu in diesem Forum nicht möglich.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
die Verträge zwischen A und B sind nicht allein wegen des Zahlungsverzuges von A hinfällig. Die Verträge bleiben grundsätzlich wirksam, auch wenn A seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat. B ist in diesem Fall gehalten, die Zahlungen notfalls gerichtlich gegenüber A geltend zu machen und seine Ansprüche durch zu setzen.
B ist daher trotz des Zahlungsverzuges von A im Grundsatz an die Kundenschutzvereinbarung gebunden und muss diese einhalten. Der Umstand, dass A nun für die Auftraggeber von B Leistungen erbringt, lässt den Schluss zu, dass B gegen die Kundenschutzvereinbarung tatsächlich verstossen haben könnte.
Liegt ein Verstoss gegen die Kundenschutzvereinbarung vor und wurde diese Kundenschutzvereinbarung wirksam zwischen A und B geschlossen, kann B tatsächlich die Vertragsstrafe geltend machen. Im Einzelfall kann bei einem krassen Missverhältnis daran zu denken sein, dieses Ergebnis in Ansehung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben zu korrigieren. Dazu wären aber weitere Anhaltspunkte erforderlich, die Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen sind.
Ich weise darauf hin, dass dieses Forum nicht den Besuch bei einem Rechtsanwalt ersetzen kann; bei vollständiger Sachverhaltsaufklärung kann sich unter Umständen eine andere rechtliche Bewertung ergeben. In Ihrem Fall sollte durch einen sachkundigen Rechtsanwalt sorgsam geprüft werden, ob die Kundenschutzvereinbarung in wirksamer Form geschlossen wurde. Nicht selten sind derartige Vereinbarungen unwirksam oder müssen zumindest der Höhe nach angepasst werden. Weiter sollte ausführlich überprüft werden, ob der Strafanspruch durch die Tätigkeit des A enststanden ist. Eine abschließend Bewertung ist dazu in diesem Forum nicht möglich.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt